Keine Entschädigung für Opfer eines Diebs
-
Ein Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 6.12.2019 kann für Versicherte Anlass zu einem Blick in die Versicherungsbedingungen ihrer Hausratversicherung sein, denn die Versicherung kann auch für Schäden aufkommen, die durch eine Entwendung von Gegenständen zustande kommen, die man bei einer Urlaubsreise bei sich trägt.
Im Fall, über den vom Kammergericht Berlin entschieden wurde, ging es um eine wertvolle Uhr. Wichtig ist dabei allerdings: Es muss sich um einen Raub im Sinne der Versicherungsbedingungen handeln.
Der Fall: Uhr vom Arm gerissen
Hierüber wurde in Berlin verhandelt: Zwei Täter hatten es geschafft, einem Versicherten die Uhr zu stehlen, die dieser am Handgelenk trug.
Als dieser den Diebstahl bemerkte, zog er noch – wie er selbst berichtet – instinktiv dagegen. Doch da war es bereits zu spät und die Diebe rannten weg.
Der Betroffene fand: ein Fall für die Hausratversicherung und verlangte von seinem Versicherer die Begleichung des Schadens.
Außenversicherung: Hausrat außer Haus
Grundsätzlich kann die Hausratversicherung auch bei Schäden außerhalb der eigenen vier Wände eintreten. Hier greift die Außenversicherung der Hausratversicherung.
Diese betrifft Gegenstände, die eigentlich zum Haushalt gehören, sich aber vorübergehend nicht dort befinden.
Dabei kann es sich z.B. um Dinge handeln, die in einem verschlossenen Schließfach gelagert werden. Doch auch die Entwendung der Armbanduhr könnte unter bestimmten Bedingungen als Versicherungsfall gelten.
Voraussetzung dafür ist allerdings in der Regel, dass es sich um einen Raub und nicht um einen einfachen Diebstahl handelt.
Räuberische Gewalt
In den Bedingungen der Hausratversicherung im Armbanduhr-Fall war der versicherte Raub als eine Situation definiert, in der "gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten".
Ferner hieß es, Gewalt liege nicht vor, "wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl)".
Das Urteil: einfacher Trickdiebstahl
Eine solche Begrenzung des versicherungsrechtlichen Raubtatbestands hielt das Kammergericht Berlin für wirksam.
Deshalb sei die Entwendung der Armbanduhr im entschiedenen Fall als einfacher nicht versicherter Trickdiebstahl anzusehen (Az. 6 U 98/19).
Was folgt daraus?
Das Urteil könnte vielleicht manchem nahelegen, sich bei einem bemerkten Taschendiebstahl handfest zu wehren.
In diesem Fall könnte aber nicht nur die Uhr, sondern auch die körperliche Unversehrtheit gefährdet sein.
(MS)