Grundrente: Erste Bestandsrentner erhalten neue Rentenzulage
Seit Anfang Juli fließt die Grundrente.

Grundrente: Erste Bestandsrentner erhalten neue Rentenzulage

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Seit Anfang Juli fließt eine neue Sozialleistung, die nicht einmal beantragt werden muss: die Grundrente. Rentnerinnen und Rentner mit geringen Altersbezügen bekommen dadurch durchschnittlich rund 75,- € mehr Geld – allerdings bloß unter ganz bestimmten Bedingungen.

Am 1.1.2021 trat das Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen in Kraft. Seit dem 1.7.2021 ergehen nun erste Bescheide vorranging an Neurentner, hochbetagte Bestandsrentner und Rentner mit Bezug von Grundsicherung.

Gesetzliche Grundlagen der Grundrente

Die Grundrente ist nicht mit der Grundsicherung zu verwechseln, denn zwischen diesen beiden Sozialleistungen bestehen grundlegende Unterschiede.

Die Grundrente (§§ 76 ff. SGB VI) ist keine eigenständige Leistung, sondern eine Zulage zur bestehenden gesetzlichen Rente. Sie wird zusammen mit der gesetzlichen Rente ausgezahlt, und zwar ohne Antragstellung. Die Deutsche Rentenversicherung Bund prüft automatisch, ob die Voraussetzungen für das neue Rentenplus vorliegen. Da rund 26 Millionen Renten geprüft werden müssen, werden die letzten Fälle erst Ende kommenden Jahres abgearbeitet sein.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 82 ff. SGB XII) erhalten Personen, die eine Erwerbsminderungsrente oder eine Altersrente beziehen, aber ihren Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Einkommen bestreiten können. Auch jene, die keinerlei Rentenansprüche erworben haben, haben Anspruch auf Grundsicherung, jedoch nicht auf Grundrente.

Der Grund für die Verwechslung dieser beiden Fürsorgeleistungen liegt in § 82a SGB XII. Diese Vorschrift bestimmt, dass bei der Prüfung des Grundsicherungsanspruchs die Grundrente in Höhe von pauschal 100,- € und 30 % des diese Pauschale übersteigenden Betrags (gedeckelt auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1) nicht angerechnet werden. Das ändert freilich nichts an der grundsätzlichen Verschiedenheit von Grundrente und Grundsicherung.

Viele Praxisbespiele und zahlreiche Tipps zur Grundrente und allen anderen gesetzlichen Renten enthält Der kleine Rentenratgeber.

Zwei Bedingungen müssen für die Grundrente erfüllt sein

Für den Erhalt der Grundrente sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen: Erstens eine bestimmte Grundrentenzeit und zweitens eine bestimmte Grundrentenbewertungszeit mit geringen Rentenentgeltpunkten.

Erstens: Grundrentenzeit = 33 Jahre

Es müssen mindestens 33 Jahre (396 Monate) mit Grundrentenzeiten vorhanden sein. Um die ungekürzte Grundrente zu erhalten sind 35 Grundrentenjahre (420 Monate) erforderlich. Darüber hinausgehende Zeiten (mehr als 35 Grundrentenjahre) erhöhen die Grundrente dagegen nicht. Es müssen also genug Monate für die Grundrentenzeit gesammelt werden.

Die Grundrentenzeiten können z. B. erfüllt werden durch Zeiten

  • mit Pflichtbeiträgen aus versicherungspflichtiger Beschäftigung (dazu zählen auch freiwillige Beiträge, die auf Antrag Pflichtbeiträge sind),

  • Kinderberücksichtigungszeiten,

  • Berücksichtigungszeiten wegen ehrenamtlicher Pflege.

Wer zeitweise einen Minijob ausübt, kann Grundrentenzeiten sammeln, wenn er zu Beginn seines Minijobs nicht gegen die Versicherungspflicht optiert.

Zweitens: Grundrentenbewertungszeit mit geringen Rentenentgeltpunkten

Um die Grundrente zu erhalten, darf der Verdienst nicht unter 0,3 Rentenentgeltpunkte (2021: 1.038,53 € Monatsgehalt) bzw. der Durchschnitt der anrechenbaren Grundrentenzeiten nicht über 0,8 Rentenentgeltpunkte (2021: 2.769,40 €) liegen.

Um einen Rentenentgeltpunkt zu erhalten, muss aktuell ein Jahresverdienst von 41.541,- € jährlich (brutto) bzw. 3.461,75 € (brutto) monatlich erzielt werden.

Vorsicht, Falle: Wechselwirkungen zwischen Grundrentenanspruch und Entgeltumwandlung

Wer in Zukunft vom Grundrentengesetz profitieren möchte, sollte bei seiner Arbeitszeitgestaltung auf die klar definierten Rahmenbedingungen achten. Dabei sollte man auch die Wechselwirkungen zwischen der späteren Grundrente und einer betrieblichen Entgeltumwandlung genau kennen, denn gerade Beschäftigte mit geringem Einkommen fragen sich, ob sich für sie die steuer- und sozialversicherungsfreie Umwandlung von Gehaltsbestandteilen in eine betriebliche Altersversorgung lohnt.

Wird Bruttogehalt zugunsten einer Altersversorgung umgewandelt, vermindert sich vor allem bei Geringverdienern die Bemessungsgrundlage für staatliche Sozialleistungen. Das gilt auch für die Grundrente, denn bei ihr zählt allein das sozialversicherungspflichtige Einkommen für die Höhe der jeweils erreichten Rentenentgeltpunkte. Die Entgeltumwandlung kann je nach Fallkonstellation negative oder positive Auswirkungen auf den Grundrentenanspruch haben.

Positive Auswirkung bei knapp über 0,8 Entgeltpunkten, negative bei knapp über 0,3

Versicherungszeiten mit weniger als 0,8 Rentenentgeltpunkten werden durch die Grundrente aufgestockt, sofern die Grundrentenzeiten erfüllt sind. Liegt der Verdienst knapp oberhalb von 0,8 Entgeltpunkten, kann durch eine Entgeltumwandlung das rentenversicherungspflichtige Entgelt gesenkt und ein Anspruch auf Aufstockung ermöglicht werden. Dann können Grundrente und Betriebsrente kumulativ bezogen werden.

Eine Entgeltumwandlung bei einem Gehalt, das nur sehr knapp über der Höchstgrenze von 0,8 Rentenentgeltpunkten liegt (2021: 2.769,40 € pro Monat), kann einen Anspruch auf Grundrente eröffnen.

Liegt der Verdienst allerdings knapp oberhalb von 0,3 Entgeltpunkten, kann sich eine Entgeltumwandlung zuungunsten des Beschäftigten auswirken, wenn die bisherige Erwerbsbiografie erwarten lässt, dass bei Rentenbezug ein Grundrentenanspruch entstehen könnte.

(MS)

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