Früher in Rente? Rentenlücken rechtzeitig schließen!
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Vielfach sorgen Rentenlücken dafür, dass die erforderlichen Beitragsjahre für eine Frührente ab 63 nicht erreicht werden. Diese Lücken können nachträglich noch geschlossen werden. Doch die Möglichkeiten dazu sind kaum bekannt und werden selten genutzt.
Mit 65 Jahren in die volle Rente oder mit Abschlägen ab 63 in die Frührente: Wer sich eine vorzeitige Altersrente sichern möchte, braucht 45 oder mindestens 35 Versicherungsjahre. Doch manchmal fehlen dummerweise ein paar Beitragsjahre.
Doch es gibt Auswege: In vielen Fällen können Lücken im Versicherungsverlauf mit nachträglichen Beitragszahlungen überbrückt werden.
Bis zu welchem Alter kann ich meine Rentenlücken schließen?
Wer Versicherungslücken im Rentenkonto schließen möchte, kann bis zur Vollendung des 45. Lebensjahrs von der noch immer wenig bekannten Möglichkeit Gebrauch machen, freiwillige Beiträge für Schulausbildungszeiten nach dem 16. Lebensjahr nachzuzahlen.
Nach aktuellen DRV-Daten zahlten im Jahr 2019 – jüngere Daten liegen noch nicht vor – 2.464 Frauen und Männer Rentenbeiträge für Ausbildungszeiten nach. Rechtzeitig. § 207 SGB VI regelt dazu nämlich, dass der Antrag hierauf "bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden" kann. Danach geht nichts mehr.
Lückenschließung Nr. 1
Das betrifft Schulzeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr. Dieses Schuljahr zählt – anders die Zeit danach – noch nicht als Anrechnungszeit. Damit startet das Rentenkonto schon mit einer Lücke. Diese Zeit ist rentenrechtlich leer.
Diese Leerstelle lässt sich jedoch nachträglich durch freiwillige Beiträge schließen.
Lückenschließung Nr. 2
Schul- und Studienzeiten ab dem 17. Geburtstag gelten zwar als Anrechnungszeit, doch das gilt bloß für maximal acht Jahre. Wer länger studiert, kann die dann bei der Rente entstehende Lücke ebenfalls nachträglich noch mit freiwilligen Beiträgen füllen – bis spätestens zum 45. Geburtstag.
Dabei kann es sich auch um eine (verspätete) Studienzeit handeln, etwa zwischen 30 und 35 Jahren.
Wie viel Geld muss ich in die Rentenkasse einzahlen?
Die Zahlungen können zwischen dem monatlichen Mindestbeitrag von 83,70 € und dem monatlichen Höchstbeitrag (derzeit bei 1.311,30 €) liegen. Die Beitragszahlungen sind fast vollständig steuerlich absetzbar. Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen.
Die Beiträge können auch die Eltern oder Großeltern der Betroffenen – etwa als Geschenk zum Abitur oder zur Hochzeit – übernehmen. Interessant ist das für alle, die die Absicherung von Kindern oder Enkeln für den Ruhestand aufbessern möchten.
Den Antrag auf freiwillige Versicherung müssen die Betroffenen allerdings selbst stellen.
Welchen Antrag muss ich stellen?
Das Formular nennt sich: "Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten (V 0080)" und trägt die Nummer V 0080. Man findet es auch unter "Service" auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung (www.drv-bund.de).
Vereinbaren Sie, wenn Sie an einer Schließung von Rentenlücken interessiert sind, am besten einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.
Wie schließe ich aktuelle Rentenlücken?
Alle anderen Rentenlücken können nur zeitnah gefüllt werden. Das betrifft etwa Selbstständige, Hausfrauen oder Langzeiturlauber. Den Betroffenen bleibt jeweils nur bis zum 31. März Zeit, um freiwillige Beiträge für das Vorjahr zu zahlen.
Das kann beispielsweise für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte wichtig sein. Bei den hierfür geforderten 45 Versicherungsjahren zählen Zeiten mit freiwilligen Beiträgen in der Regel vollwertig mit, sofern 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sind.
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(MS)