Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen: BFH klärt steuerliche Behandlung
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Beamte auf Lebenszeit (z.B. Lehrer), die zunächst angestellt waren und danach verbeamtet werden, können nach § 210 Abs. 1a SGB VI unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung ihrer an die gesetzliche Rentenversicherung geleisteten Arbeitnehmerbeiträge beantragen.
Die erstatteten Rentenbeiträge darf das Finanzamt nicht mit abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen verrechnen. Das hat aktuell der BFH so entschieden.
Begründung: Beitragserstattungen der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 210 SGB VI sind grundsätzlich als »andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen« steuerbare sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Beitragserstattungen nach § 210 Abs. 1a SGB VI sind aber ausdrücklich per gesetzlicher Regelung steuerfrei nach § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG.
Da es sich – anders als z.B. bei steuerfreien Beitragserstattungen der gesetzlichen Krankenversicherung – grundsätzlich um steuerbare Einkünfte handelt, können sie nicht zugleich »negative Sonderausgaben« sein. Eine Verrechnung der erstatteten Rentenversicherungsbeiträge mit abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen kommt deshalb nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 7.7.2020, Az. X R 35/18).
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(AI)