Bürokratieabbau: Abschaffung des Güterrechtsregisters zum 1. Januar 2023
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Das seit dem 1. Januar 1900 in Deutschland bestehende Güterrechtsregister wurde zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Die entsprechenden Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wurden ersatzlos aufgehoben.
Im Güterrechtregister konnten Ehegatten bislang Eintragungen über ihre güterrechtlichen Verhältnisse aufnehmen lassen, um diese im Bedarfsfall gegenüber ihren Vertragspartnern geltend machen zu können.
Im Güterrechtsregister wurden abweichende Regelungen zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft eingetragen – konkret also Gütertrennung und Gütergemeinschaft.
Zuständig für eine Eintragung war das Amtsgericht, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Schwindende Bedeutung des Güterrechtregisters
Das Register hat nur noch eine geringe rechtliche und schwindende praktische Bedeutung; die ohnehin geringe Zahl der Neueintragungen im Register ist rückläufig. Ein erheblicher Teil der Eintragungen ist durch den Tod der Betroffenen, durch Scheidung, Wegzug o. ä. nicht mehr aktuell.
Keine Schutzlücken durch Abschaffung des Registers
Schutzlücken für den Rechtsverkehr entstehen durch die Abschaffung des Registers nicht.
Die Regelungen zur Wirkung von Eheverträgen gegenüber Dritten (§ 1412 BGB) werden nach dem Vorbild der EU-Güterrechtsverordnungen angepasst. Der Vertragspartner kann sich darauf verlassen, dass auch Verheiratete über ihr Vermögen umfassend verfügen dürfen (bis auf die Einschränkung des § 1365 BGB bei Verfügungen über das Vermögen als Ganzes).
Regelungen, die bislang in das Güterrechtsregister eingetragen werden konnten, muss der Vertragspartner ohne konkrete Anhaltspunkte nicht erfragen. Das Risiko, dass sich ein Ehegatte nicht an im Verhältnis zum anderen Ehegatten wirkende Einschränkungen hält, tragen die Ehegatten grundsätzlich im Innenverhältnis.
Übergangsfrist für Altfälle
Für Altfälle ist eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen. 15 Jahre nach Abschaffung des Güterrechtsregisters können die alten Register ausgesondert werden und die Länder können die kostenintensive Archivierung der Akten einsparen. Da die Eintragungen und das Register nicht elektronisch geführt werden, hat sich seit 1900 ein enormer Papieraktenbestand angehäuft.
(Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 30.12.2022)
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(MB)