Güterstand

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet drei eheliche Güterstände:

Seit dem 1. Mai 2013 gibt es als vierte Möglichkeit die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft (deutsch-französischer Wahlgüterstand, § 1519 BGB). Der deutsch-französische Wahlgüterstand orientiert sich am deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, berücksichtigt aber französische Besonderheiten. Ausführliche kostenlose Informationen zum deutsch-französischen Wahlgüterstand finden Sie hier auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs (BGH): »Erläuterungen zum deutsch-französischen Abkommen über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft« (PDF)

Alle Regelungen zu den verschiedenen Güterständen gelten sowohl für Ehepaare als auch für die Partner bzw. Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Was bedeutet Zugewinngemeinschaft?

Eheleute leben im bürgerlich-rechtlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, falls der Ehevertrag nichts anders bestimmt. Abweichend von der Zugewinngemeinschaft kann auch Gütertrennung oder Gütergemeinschaft zwischen den Ehepartnern vereinbart werden.

Das in die Zugewinngemeinschaft eingebrachte und später erworbene Vermögen der Ehegatten wird mit der Heirat oder zum Zeitpunkt des Erwerbes nicht zu gemeinschaftlichem Vermögen der Ehegatten. Vielmehr verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen in eigener Regie. Zudem unterliegen die Ehepartner gewissen Verfügungsbeschränkungen. So kann nicht ein Ehepartner allein über das gesamte Vermögen oder über einzelne Haushaltsgegenstände verfügen.

Eine Zugewinngemeinschaft kann durch den Tod eines Partners oder durch Scheidung beendet werden. Stirbt ein Ehepartner und wurde der Zugewinn durch Vermögensübertragung zu Lebzeiten nicht ausgeglichen, so wird der Ausgleichsbetrag nicht mit Erbschaftsteuer belastet. Gleiches gilt bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung. Wird die Ehe beendet, fällt für den Ausgleichsbetrag des Zugewinnausgleichs keine Schenkungsteuer an.

Was bedeutet Gütertrennung?

Dieser Güterstand kann nur durch einen Ehevertrag vereinbart werden. Bei einer Gütertrennung bleiben die Vermögen der Ehepartner vollständig getrennt. Jeder Ehegatte oder Lebenspartner verwaltet sein Vermögen selbst und bleibt Eigentümer sowohl des vor der Eheschließung als auch des während der Ehe von ihm erworbenen Vermögens. Wird die Ehe geschieden, findet kein Zugewinnausgleich statt.

Was bedeutet Gütergemeinschaft?

Auch dieser Güterstand braucht einen Ehevertrag. Bei der Gütergemeinschaft wird das jeweilige Vermögen der Ehegatten zu gemeinschaftlichem Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt.

Die einzelnen Gegenstände werden automatisch gemeinschaftlich und brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 1363 ff. BGB

§ 5 ErbStG

§ 6 Lebenspartnerschaftgesetz

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