401(k) pension plan: Besteuerung von Einkünften aus ausländischen Altersvorsorgesystemen
Leistungen aus einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan »401(k) pension plan« sind sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Das hat der BFH entschieden. Was bedeutet das für die Besteuerung?

401(k) pension plan: Besteuerung von Einkünften aus ausländischen Altersvorsorgesystemen

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Leistungen aus einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan »401(k) pension plan« sind sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Das hat der BFH entschieden. Was bedeutet das für die Besteuerung?

Für die Einkommensteuer bedeutet das:

  • Wenn der Steuerpflichtige während der Ansparphase in Deutschland nicht steuerpflichtig war, muss er den Unterschiedsbetrag zwischen der Kapitalauszahlung und den Einzahlungen versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG).

  • War er hingegen in der Ansparphase in Deutschland steuerpflichtig, konnte er während dieser Zeit die in § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG abschließend aufgezählten steuerrechtlichen Freistellungen oder sonstigen Förderungen von Beiträgen in Anspruch nehmen und muss die volle Auszahlung versteuern.

In den meisten Fällen wird aber Variante 1 zum Tragen kommen, denn klassischerweise entsteht die Altersvorsorge nach dem »401(k) pension plan« bei Angestellten, die in den USA leben, arbeiten und dort steuerpflichtig sind.

Der BFH betont in seinem Urteil, in dem er sich mit den Grenzen der nachgelagerten Besteuerung von Einkünften aus ausländischen Altersvorsorgesystemen befasst hat, dass die Regelungen in § 22 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG es ausdrücklich nicht ermöglichen, die nach US-amerikanischem Steuerrecht während der Ansparphase tatsächlich gewährte Freistellung der Beiträge in den »401(k) pension plan« zum Anlass zu nehmen, die Leistungen aus dieser Altersvorsorge in Deutschland nachgelagert zu besteuern.

Als Deutscher in den USA zum Arbeiten – mit »401(k) pension plan«

Aus dem Sachverhalt: Der Kläger war in der Zeit von 2005 bis Mitte 2011 als Arbeitnehmer in den USA beschäftigt. Bis zu seiner Rückkehr im Mai 2011 war er in Deutschland unstreitig nicht einkommensteuerpflichtig.

Der Kläger nahm während seiner beruflichen Tätigkeit in den USA an einem von seinem dortigen Arbeitgeber aufgelegten US-amerikanischen Altersvorsorgeplan (»401(k) pension plan«) teil. Die Einzahlungen von umgerechnet 101.968 Euro leisteten sowohl der Kläger als auch sein Arbeitgeber, wobei auf die Jahre 2006 und 2007 Beiträge von 26.581 Euro entfielen. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts Köln (Urteil vom 9.8.2018, Az. 11 K 2738/14) blieben sämtliche Einzahlungen nach US-amerikanischem Einkommensteuerrecht unbelastet.

Ende des Streitjahres erhielt der Kläger aus dem Altersvorsorgeplan --nachdem er bereits im Jahr 2009 einen Teilbetrag von umgerechnet 3.598 Euro bezogen hatte-- eine Auskehrung von 108.073 Euro.

Auszahlung aus dem »401(k) pension plan« grundsätzlich steuerpflichtig

Die Beteiligten vertraten im entschiedenen Fall übereinstimmend die Auffassung, dass es sich bei der Auszahlung aus dem »401(k) pension plan« dem Grunde nach um steuerbare und steuerpflichtige Leistungen gemäß § 22 Nr. 5 EStG handelt. Dann allerdings gingen die Meinungen auseinander:

  • Der Kläger meinte, für die Einkünfteermittlung seien die Einzahlungen in Abzug zu bringen; zu besteuern sei somit nur der Unterschiedsbetrag. Er habe mangels inländischer Einkommensteuerpflicht zu keinem Zeitpunkt die teilweise Steuerfreistellung der Beiträge gemäß § 3 Nr. 63 EStG in Anspruch nehmen können, sodass eine nachgelagerte Besteuerung ausweislich des Wortlauts des § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG nicht in Betracht komme.

  • Das Finanzamt ging dagegen davon aus, dass jedenfalls für ab dem 01.01.2008 geleistete Einzahlungen der Befreiungstatbestand des § 3 Nr. 63 EStG entsprechend anzuwenden sei, sodass die hierauf beruhenden Auszahlungen nachgelagert zu besteuern seien.

Mit seiner Klage hatte der Kläger beanstandet, für den vom Finanzamt zugrunde gelegten Besteuerungsansatz bestehe keine Rechtsgrundlage (BFH-Urteil vom 28.10.020, Az. X R 29/18).

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(MB)

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