Vergessene Gebäudeabschreibung kann nachträglich berücksichtigt werden

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Wer als Vermieter vergisst, die seit Jahren gleich bleibende Abschreibung seiner vermieteten Immobilie in der Anlage V als Werbungskosten einzutragen, kann seinen Steuerbescheid auch nach Ablauf der Einspruchsfrist ändern lassen. Voraussetzung: Der Finanzbeamte hat diesen Fehler in den Bescheid übernommen.

In diesem Fall liegt eine »offenbare Unrichtigkeit« nach § 129 AO vor, die Sie auch nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist vom Finanzamt korrigieren lassen können. Dazu gehören insbesondere Tippfehler, Zahlendreher oder Übertragungsfehler des Finanzamts.

Aber auch die von Ihnen »vergessene« Abschreibung berechtigt zu einer nachträglichen Bescheid-Änderung (rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21.2.2006, Az. 1 K 212/02).

Begründung: Die fehlende Abschreibung ist ein offensichtlicher Fehler, den der Beamte anhand der eingereichten Unterlagen und der Steuerakten des Vorjahres hätte erkennen müssen.

Dagegen haben Sie keinen Anspruch auf nachträgliche Bescheid-Änderung bei von Ihnen verursachten Zahlendrehern oder fehlerhaften Angaben, die das Finanzamt aus keinem Beleg oder keiner Unterlage ersehen konnte.


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