PV-Anlagen: Betriebsausgaben auch nach Steuerbefreiung absetzbar
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Wichtige Entscheidung für Betreiber von Photovoltaikanlagen: Auch wenn der Betrieb der Anlage seit 2022 steuerfrei ist, können nachträgliche Betriebsausgaben, die mit früheren steuerpflichtigen Einnahmen zusammenhängen, weiterhin abgesetzt werden.
PV-Anlagen: Einnahmen sind seit 2022 steuerfrei
Ein Hausbesitzer, der bis 2021 gewerbliche Einkünfte aus seiner Photovoltaikanlage erzielte, hatte in seiner Steuererklärung für 2022 Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen für die Jahre 2020 und 2021 geltend gemacht.
Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, da die Anlage ab 2022 steuerfrei ist. Der Betreiber der Photovoltaikanlage legte Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids, was das Finanzamt jedoch ablehnte. Begründung: Die zeitliche Zuordnung der Betriebsausgaben habe allein nach der Art der Gewinnermittlung und damit nach dem Zu- und Abflussprinzip zu erfolgen. Dies gelte umgekehrt auch für nachträgliche Betriebseinnahmen unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Verursachung.
Daraufhin stellte der Antragsteller einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, dem vom Finanzgericht Münster in vollem Umfang stattgegeben wurde.
Was ist das Zufluss- und Abflussprinzip?
Das Zufluss- und Abflussprinzip (manchmal liest man auch den Begriff Kassenprinzip) bezieht sich auf die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben in der Gewinnermittlung. Es ist besonders relevant für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.
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Zuflussprinzip: Einnahmen werden in dem Jahr erfasst, in dem sie tatsächlich zugeflossen sind, also in dem Jahr, in dem das Geld auf dem Konto des Steuerpflichtigen eingeht.
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Abflussprinzip: Ausgaben werden in dem Jahr erfasst, in dem sie tatsächlich abgeflossen sind, also in dem Jahr, in dem das Geld vom Konto des Steuerpflichtigen abgebucht wird.
Das Zufluss- und Abflussprinzip sorgt also dafür, dass Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem sie tatsächlich finanziell wirksam werden. Dies kann zu einer zeitlichen Verschiebung führen, wenn beispielsweise Einnahmen oder Ausgaben am Jahresende anfallen und erst im nächsten Jahr zu- oder abfließen.
Betriebsausgaben bei PV-Anlagen: Entscheidung des FG Münster
Das FG Münster hatte aber ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids, mit dem die Betriebsausgaben aus den Jahren 2020 und 2021 nicht anerkannt wurden. Es ist vielmehr der Meinung, dass die Steuerbefreiung ab 2022 nur die Einnahmenseite betrifft und keine Aussage zum Betriebsausgabenabzug enthält (FG Münster, Beschluss vom 21.10.2024, Az. 1 V 1757/24 E).
Entscheidend sei der wirtschaftliche Zusammenhang der Betriebsausgaben mit den früheren steuerpflichtigen Einnahmen, nicht der Zeitpunkt der Ausgaben. Da die Betriebsausgaben in diesem Fall mit den steuerpflichtigen Einnahmen aus den Jahren 2020 und 2021 zusammenhingen, waren sie abzugsfähig. Das Zufluss-/Abflussprinzip gilt hier also nicht.
Der Antrag auf AdV wurde daher vom Gericht letztlich doch genehmigt. Jetzt folgt das sogenannte Hauptsacheverfahren, in dem über den Fall entschieden wird. Bis zu einer Entscheidung muss der Betreiber der PV-Anlage seine Steuernachzahlung an das Finanzamt erst einmal nicht bezahlen.
Wenn das Gericht bei seiner bisherigen Einschätzung bleibt, bedeutet das: Betreiber von PV-Anlagen können Betriebsausgaben aus den Jahren vor 2022 nachträglich als Betriebsausgaben absetzen, obwohl der Betrieb der Photovoltaikanlage ab 2022 steuerfrei ist. Voraussetzung: Die Ausgaben stehen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit früheren steuerpflichtigen Einnahmen.
(MB)