Haben Sie 2017 eine Photovoltaikanlage gebaut?

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Dann sind Sie damit zum Unternehmer geworden – und können sich über den sogenannten Vorsteuerabzug viel Geld zurückholen. Vorausgesetzt, Sie handeln bis spätestens 31.5.!

Um den Vorsteuerabzug zu bekommen, muss die Photovoltaikanlage zu Ihrem Unternehmensvermögen gehören. Das ist nur möglich, wenn Sie die Anlage zu mindestens 10 % unternehmerisch nutzen, also den erzeugten Strom zu höchstens 90 % privat verbrauchen. Da bei den meisten Photovoltaikanlagen zumindest ein erheblicher Teil der Stromerzeugung ins Netz eingespeist wird, ist diese Bedingung in aller Regel erfüllt.

So ordnen Sie die Photovoltaikanlage Ihrem Unternehmen zu

Die Zuordnung der Anlage zu Ihrem Unternehmensvermögen nehmen Sie vor, indem Sie die Vorsteuer aus den gesamten Anschaffungskosten der Anlage in Ihrer ersten Umsatzsteuer-Voranmeldung eintragen. Die Vorsteuer berechnet sich aus den belegmäßig nachgewiesenen Anschaffungskosten (z. B. Transport-, Installations- und Abnahmekosten). Wichtig: Diese Kosten sind nur so weit abziehbar, wie sie die Photovoltaikanlage betreffen. Außerdem können Sie die Vorsteuer aus den Wartungskosten der Anlage geltend machen.

Für Eigenleistungen wird dagegen keine Vorsteuer erstattet.

Alternativ zur Voranmeldung kann die Zuordnung der Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen auch durch eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung erfolgen, die bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch eine einmal getroffene Zuordnungsentscheidung korrigiert werden.

In einigen Bundesländern ist der 31.5. dieses Jahr ein Feiertag (Fronleichnam). Das bedeutet, dass Sie erst bis 1.6. handeln müssen. Betroffen sind Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland sowie Teile Sachsens und Thüringens.

Die Frist ist nicht verlängerbar. Eine vom Finanzamt ggf. gewährte Fristverlängerung führt nicht zur Verlängerung der Zuordnungsentscheidungsfrist.

Als Anlagenbetreiber bekommen Sie die auf dem Kaufbeleg der Photovoltaikanlage ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstattet. Dazu geben Sie während des Jahres Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab.

Darin melden Sie beim Finanzamt die von Ihnen abzuführende Umsatzsteuer an, die Sie von Ihrem Netzbetreiber für den eingespeisten Strom bekommen haben. Von dieser Umsatzsteuer ziehen Sie die Vorsteuer aus Ihren Eingangsrechnungen ab. Als Differenz ergibt sich entweder eine Zahlung an das Finanzamt oder eine Erstattung.

Übrigens: Bei der Anschaffung eines Blockheizkraftwerks (BHKW) ist der Vorsteuerabzug ebenfalls möglich – genau wie bei Photovoltaikanlagen!

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