Grundsteuer: Keine Aussetzung trotz Verfassungszweifel
Das FG Münster lässt keine Aussetzung der Vollziehung bei der Grundsteuer zu.

Grundsteuer: Keine Aussetzung trotz Verfassungszweifel

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Das FG Münster hat entschieden, dass für die Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerwertfeststellung ein besonderes Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Im vorliegenden Fall konnte ein solches Interesse jedoch nicht festgestellt werden. Warum?

Der Antragsteller, Berechtigter eines durch Bebauung ausgenutzten Teilerbbaurechts, erhielt vom Finanzamt eine Grundsteuerwertfeststellung zum 1. Januar 2022 und eine Festsetzung des Grundsteuermessbetrags zum 1. Januar 2025.

Gegen diese Bescheide legte er Einspruch ein und beantragte erfolglos die Aussetzung der Vollziehung. Daraufhin stellte er einen gerichtlichen Antrag mit der Begründung, das neue Recht zur Grundsteuerwertermittlung sei verfassungswidrig.

Das Finanzgericht Münster lehnte den Antrag ab.

Entscheidend dafür war, dass dem Antragsteller ein besonderes Aussetzungsinteresse fehlte, das das öffentliche Interesse am Gesetzesvollzug überwogen hätte. Ob tatsächlich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide aufgrund möglicher Verfassungswidrigkeit bestehen, ließ das Gericht offen.

FG Münster: Öffentliches Interesse überwiegt – Immobilieneigentümer muss zurückstehen

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erfordert die Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit eines Gesetzes ein besonderes Interesse des Antragstellers.

Dieses Interesse muss gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes Vorrang haben. Die Interessenabwägung berücksichtigt die Bedeutung des Eingriffs für den Steuerpflichtigen und die Auswirkungen einer Aussetzung auf den Gesetzesvollzug und die öffentliche Haushaltsführung.

Nach der Auffassung des FG Münster überwiegt im vorliegenden Fall überwog das öffentliche Interesse am Gesetzesvollzug:

  • Die Grundsteuerwertfeststellung und die Grundsteuermessbetragsfestsetzung führen nicht zu irreparablen Nachteilen für den Antragsteller.

  • Eine Aussetzung der Vollziehung würde dagegen zu erheblichen Einnahmeausfällen für die Kommunen führen.

Was bedeutet das Urteil?

Da der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde, bleiben die Grundsteuerwertfeststellung und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags bestehen. Das bedeutet, dass der Immobilieneigentümer hier die zum 1. Januar 2025 festgesetzte Grundsteuer bezahlen muss. Seine rechtlichen Fragen werden weiterhin geprüft (FG Münster, Beschluss vom 29.10.2024, 3 V 1270/24 Ew,F).

(MB)

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