Gartenweg verbreitern wegen Behinderung ist keine außergewöhnliche Belastung
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Gartenweg verbreitern wegen Behinderung ist keine außergewöhnliche Belastung

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Muss ein behinderter Mensch außer der Terrasse hinter dem Haus auch ein Hochbeet im Vorgarten erreichen können? Nein, sagt der Bundesfinanzhof (BFH) und lässt keinen Abzug von außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung zu. Das ist die Begründung.

Der BFH bestätigte die Auffassung des erstinstanzlichen FG Münster: Die entstandenen Aufwendungen zur Verbreiterung des Weges waren nicht zwangsläufig entstanden – das ist jedoch eine der Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen.

Garten gehört zum »existentiellen Wohnbedarf«

Die Richter teilten auch die Meinung, dass grundsätzlich auch das Hausgrundstück zum existenznotwendigen Wohnbedarf gehört (das FG Köln z.B. hat dies in der Vergangenheit bezweifelt).

Aufwendungen für die behindertengerechte Umgestaltung des Gartens können demnach grundsätzlich auch als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sein – aber nur dann, wenn der behinderungsgerechte Umbau dazu führt, dass dem behinderten Steuerpflichtigen den Zugang zum Garten und damit die Nutzung des Gartens dem Grunde nach ermöglicht werden.

Das Problem an dieser Stelle: Im entschiedenen Fall war der Zugang zum Garten bereits gewährleistet, denn die Terrasse hinter dem Haus konnte mit dem Rollstuhl erreicht werden. Baumaßnahmen, die nur eine bestimmte (weitere) Art der Gartennutzung ermöglichen sollen, sind nicht mehr »zwangsläufig« im Sinne des Steuerrechts und können daher nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden.

Gartennutzung war schon vor dem Umbau möglich

Die Klägerin im entschiedenen Fall leidet an einem Post-Polio-Syndrom (PPS). Ihr Schwerbehindertenausweis wies im Streitjahr einen Grad der Behinderung von 70 mit den Merkzeichen G und aG aus. Zusammen mit ihrem Mann besitzt sie ein Einfamilienhaus mit Garten. Unmittelbar vor dem Haus befanden sich zunächst Beete, auf denen die Klägerin Beerensträucher sowie Küchen- und Heilkräuter anbaute. Die Beete waren vom Haus aus fußläufig über eine schmale Zuwegung zu erreichen. Auf der Rückseite des Hauses befindet sich eine Terrasse, auf der Gartenmöbel stehen. Die Terrasse kann vom Haus aus mit einem Rollstuhl erreicht werden.

Die Klägerin konnte den Garten – jedenfalls die Terrasse hinter dem Haus – also bereits vor Durchführung der hier geltend gemachten Baumaßnahme nutzen. Die Verbreiterung des Weges auf der Hausvorderseite erfolgte ausschließlich zu dem Zweck, ihr dort auch mit Rollstuhl den Anbau von Pflanzen auf Hochbeeten und damit eine Freizeitaktivität zu ermöglichen.

Mit anderen Worten: Die Kosten waren nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet sondern in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeitverhaltens.

Ergebnis also: Der existenznotwendige Wohnbedarf ist nicht betroffen, eine steuerliche Anerkennung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nicht möglich (BFH, Urteil vom 26.10.2022, Az. VI R 25/20).

Nicht vergessen: Bonus für Handwerkerleistungen geltend machen!

Für die Klägerin ist natürlich ärgerlich, dass sie die Kosten hier nicht im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen geltend machen kann. Zumindest die Arbeitskosten kann sie aber steuerlich nutzen: Der Steuerbonus für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG wurde gewährt.

(MB)

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