Darf das Finanzamt Mietverträge anfordern?
Darf das Finanzamt Mietverträge und die Namen der Mieter erfahren? -Symbolbild-

Darf das Finanzamt Mietverträge anfordern?

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Steuerpflichtige sind zur Mitwirkung im Besteuerungsverfahren verpflichtet. Dazu gehört nicht nur die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen als solche. Auch darüber hinaus kann die Finanzverwaltung die Mitwirkung verlangen, sei es durch die Erstellung von Buchhaltung und Belegen oder die Aufbewahrung und Vorlage von Nachweisen und Unterlagen. Ob darunter auch die Vorlage von Mietverträgen gehört, musste der Bundesfinanzhof entscheiden.

Geklagt hatte ein Vermieter, der sich weigerte, dem Finanzamt die Mietverträge und die Namen seiner Mieter zur Verfügung zu stellen. Er befürchtete, mit der Weitergabe dieser Informationen das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung seiner Mieter zu verletzen. Auch gegenüber Finanzgericht und Bundesfinanzhof vertrat er die Ansicht, seine selbst aufgestellte Liste der Mietverhältnisse ohne Namensnennung der Mieter erfülle den Informationsbedarf des Finanzamtes bei der Steuerfestsetzung in ausreichendem Maß. Eine darüber hinausgehende Weitergabe von Mieterdaten sei unangemessen und nicht erforderlich.

Vor dem Finanzgericht und auch dem Bundesfinanzhof unterlag der Kläger. Grundsätzlich ist die Anforderung von Urkunden und Unterlagen auch im Rahmen der Veranlagung zulässig, wenn diese zur Sachverhaltsklärung notwendig und geeignet sind. Das ist bei den angeforderten Mietverträgen der Fall. Die Vorlage muss dem Steuerpflichtigen außerdem möglich sein. Auch daran hat der Bundesfinanzhof keine Zweifel. Weil es sich bei der Anforderung um die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung handelt, wird die Vorlage auch nicht durch ein vertragliches Verbot einer Weitergabe unmöglich.

Einen möglichen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung hat der BFH ebenfalls geprüft und ausführlich behandelt. Auch hier fanden sich keine Anzeichen dafür, dass die Weitergabe der Mieterdaten an das Finanzamt einen Rechtsverstoß darstellen könnte. Die Rechtsauffassung des BFH ist untermauert durch verschiedene Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, der in einer ordnungsgemäßen Steuererhebung eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe sieht, die eine Verarbeitung der Mieterdaten rechtfertigt (BFH-Urteil vom 13.8.2024, Az. IX R 6/23).

(LBW)

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