Bausparvertrag: Gebühren von der Bausparkasse zurückholen
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Wer einen Bausparvertrag hat, kann sich möglicherweise zu viel gezahlte Kosten von seiner Bausparkasse zurückholen. Es geht zwar um nicht viel Geld, aber Kleinvieh macht bekanntlich auch Mist, und dem einen oder der anderen dürfte es auch ums Prinzip gehen.
Viele Bausparkassen haben in den vergangenen Jahren jährliche Kontoentgelte eingeführt oder erhöht. Doch diese haben vor Gerichten häufig keinen Bestand.
Das Landgericht Heilbronn gegen eine Bausparkasse entschieden, in dem Fall ging es um einen staatlich geförderten Riester-Bausparvertrag. Darauf weist die Verbraucherzentrale (VZ) Baden-Württemberg hin und macht darauf aufmerksam, dass sich Verbraucher Gebühren von den Bausparkassen zurückholen können.
Im Fall vor dem Heilbronner Landgericht ging es um eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bausparkasse Schwäbisch Hall, die laut der Verbraucherzentrale »im Zusammenhang mit zertifizierten Altersvorsorge-Bausparverträgen einer Kontrolle nicht standhält«.
Demnach ist die beanstandete Klausel Grundlage für ein Jahresentgelt in Höhe von jährlich 18 Euro, mit dem die Bausparkasse ihren Aufwand unter anderem für die bauspartechnische Verwaltung und Steuerung der Zuteilung abgegolten haben will. »Das sind jedoch alles Verwaltungstätigkeiten der Bausparkasse, zu denen diese von Gesetzes wegen verpflichtet ist«. Es handele sich hier gerade um keine zusätzliche Sonderleistung, die von Bausparern zu bezahlen sei, teilte die VZ in Stuttgart mit.
Die Verbraucherzentrale mahnte die Bausparkasse ab, die jedoch keine Unterlassungserklärung abgab. Daraufhin reichte die VZ Klage ein und bekam vor dem Landgericht Heilbronn recht. Die Bausparkasse darf sich nicht mehr auf die beanstandete Klausel berufen. Die Entscheidung des Landgerichts ist aber noch nicht rechtskräftig.
Schweigen bedeutet Zustimmung? Nicht bei AGB-Änderungen!
Die Verbraucherzentralen weisen weiter darauf hin, dass bereits der Bundesgerichtshof entschieden hatte, dass solche Gebühren von Bausparkassen für die Verwaltung von Bausparkonten unzulässig sind (Az. XI ZR 551/21). In laufenden Verträgen hätten Bausparkassen deshalb die umstrittenen Entgelte mit einer Bedingungsänderung eingeführt. Diese Änderung werde aber »nicht durch Schweigen des Verbrauchers wirksam«. So gilt der Satz »Wer schweigt, bejaht« nicht für Änderungen in den AGB, wie ein weiteres BGH-Urteil untermauert (Az. XI ZR 26/20).
Die Verbraucherzentralen empfehlen, solchen Entgelten zu widersprechen und zu verlangen, das Geld zurückzuerstatten.
Auch ältere Forderungen sind nicht verjährt
Nach Ansicht der Verbraucherschützer sind auch ältere Forderungen nicht verjährt. Sämtliche Jahresentgelte in der Ansparphase können zurückverlangt werden, inklusive Zinsen.
Einige Bausparkassen erstatten jedoch nur die Entgelte der letzten drei Jahre, was die Verbraucherzentralen kritisieren. Die Bausparkassen nutzen die unklare Rechtslage zu ihrem Vorteil aus.
Für die Rückforderung von zu viel bezahlten Gebühren kann dieser Musterbrief der Verbraucherzentrale (PDF auf der Internetseite der Verbraucherzentrale) genutzt werden.
(AI)