Schwerbehindertenausweis: Antrag und Vergünstigungen
Antrags-Voraussetzungen, Nachteilsausgleiche, Ausfülltipps, Formulare für alle Bundesländer
Menschen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung können einen Schwerbehindertenausweis erhalten, wenn sie einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr haben. Der Ausweis soll helfen, verschiedene Nachteile auszugleichen.
Der Schwerbehindertenausweis ist nur in Deutschland gültig, seine rechtlichen Grundlagen sind in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) festgelegt. Es gibt weder eine Verpflichtung, ihn zu beantragen, noch ihn mit sich zu führen. Wer aber sogenannte Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen möchte, muss ihn in der Regel als Nachweis vorlegen können.
Seit 2013 gibt es neue Behindertenausweise im Scheckkartenformat. Schwerbehindertenausweise werden seit Anfang 2015 nur noch in diesem neuen Format ausgestellt.
Wichtig: Es besteht kein Umtauschzwang von Papier-Ausweisen in Ausweise im Scheckkartenformat! Sie können alle Nachteilsausgleiche auch weiterhin mit dem alten Ausweis in Anspruch nehmen.
Die schon bei den alten Papier-Ausweisen übliche Farbgestaltung von orange und grün wurde beibehalten:
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Den Ausweis in grüner Farbe können schwerbehinderte Menschen erhalten, also alle, die einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 nachweisen können.
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Den grün-orangenen Ausweis (grün mit halbseitigem orangenen Flächenaufdruck) erhalten schwerbehinderte Menschen, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt. Sie haben das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr. Dazu müssen aber bestimmte Merkzeichen vorliegen: G (gehbehindert), Bl (blind), aG (außergewöhnlich gehbehindert), H (hilflos), Gl (gehörlos), VB/EB (Versorgungsberechtigte unter bestimmten Umständen).
1. Wer kann einen Schwerbehindertenausweis beantragen?
Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis haben Menschen
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mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung und einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 und
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deren Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthaltsort oder Arbeitsplatz in Deutschland ist.
Ab einem Grad der Behinderung von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor. Wenn die entsprechende Erkrankung oder Beeinträchtigung nicht nur von kurzer, vorübergehender Dauer ist, sondern länger als sechs Monate besteht, kann ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden.
Wer mit einer schwerbehinderten Person gleichgestellt ist (mit einem GdB von mindestens 30, aber unter 50), hat keinen Anspruch auf den Schwerbehindertenausweis!
Der Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung und den Schwerbehindertenausweis ist kostenlos. Aufwendungen, die Ihnen für ärztliche Gutachten u.Ä. entstehen, werden Ihnen nicht ersetzt.
Wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert, beispielsweise bei einer fortschreitenden chronischen Erkrankung, kann sich ein Antrag auf Neufeststellung des GdB lohnen. Man spricht dann von einem sogenannten Verschlechterungsantrag
. Aber Vorsicht: Wenn der Gutachter in irgendeinem Bereich eine Verbesserung feststellt, kann es auch zu einer Herabstufung des GdB kommen! Denn bei einer Neueinstufung wird der komplette Gesundheitszustand überprüft.
Wenn Sie über eine Neufeststellung nachdenken, sprechen Sie vorher unbedingt mit Ihren behandelnden Ärzten! Sie kennen Ihren Gesundheitszustand am besten und können einschätzen, ob der Antrag auf einen höheren Grad der Behinderung oder die Eintragung eines (weiteren) Merkzeichens auf dem Schwerbehindertenausweis Aussicht auf Erfolg hat.