Als Mieter haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen
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Die Steuerermäßigung für haushaltnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gibt es für Mieter auch dann, wenn sie nicht selbst Auftraggeber sind, sondern die Aufwendungen in ihrer Nebenkostenabrechnung an sie weitergereicht werden. Das hat der BFH bestätigt.
Geklagt hatte ein Ehepaar, das von seinem Vermieter mit der Nebenkostenabrechnung Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Gartenpflege und für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung gestellt bekommen hatte.
Das Finanzamt und das erstentscheidende Finanzgericht Niedersachsen erkannten diese in der Steuererklärung gemachten Kosten nicht an und gewährten keine Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG).
Erst der BFH entschied anders und gab den Steuerpflichtigen recht (BFH-Urteil vom 22.2.2023, Az. VI R 24/20).
→ PDF-Ratgeber: Mit Handwerkern und Haushaltshilfen Steuern sparen
Fast jeder Steuerzahler nimmt in seinem Privathaushalt die Dienste eines Unternehmens in Anspruch oder leistet sich eine angestellte Haushaltshilfe. Oft sind diese Kosten in den Nebenkosten einer Mietwohnung oder im Hausgeld für eine Eigentumswohnung enthalten. An diesen Kosten beteiligt sich der Staat mit bestimmten Steuerabzugsbeträgen! Dieses Steuerbonbon sollten Sie auf jeden Fall mitnehmen.
Steuerermäßigung nach § 35a EStG: Mieter muss nicht Vertragspartner sein
Der BFH erklärte, es stehe der Steuerermäßigung nicht entgegen, dass Mieter die Verträge mit den jeweiligen Leistungserbringern, z.B. dem Reinigungsunternehmen und dem Handwerksbetrieb, regelmäßig nicht selbst abschließen. Für die Gewährung der Steuerermäßigung sei ausreichend, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dem Mieter zugutegekommen.
Soweit das Gesetz zudem verlange, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten habe und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sei, genüge als Nachweis auch eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster entspricht – wie die aussehen muss, können Sie hier sehen und das Dokument (PDF) am besten gleich herunterladen.
Nur wenn sich Zweifel an der Richtigkeit dieser Unterlagen aufdrängen, darf das Finanzamt die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie vom Steuerpflichtigen verlangen! In diesem Fall müssen Sie sich als Mieter die Rechnungen vom Vermieter oder der Hausverwaltung besorgen.
Urteil gilt auch für WEG
Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Aufwendungen der Wohnungseigentümer, wenn die Beauftragung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft –regelmäßig vertreten durch deren Verwalter– erfolgt ist.
(MB)