Von der Kassen-Nachschau zur Betriebsprüfung: Voraussetzungen für den Übergang
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Das Besondere an einer Nachschau ist, dass sie ohne vorherige Ankündigung stattfinden kann. Es handelt sich dabei nicht um eine Betriebsprüfung – allerdings kann der Prüfer von einer Nachschau zu einer Betriebsprüfung übergehen.
Inhalt
Übergang von der Kassen-Nachschau zur Betriebsprüfung
Das Finanzgericht Hamburg hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil dargestellt, wann der Übergang von der Kassen-Nachschau zur Betriebsprüfung möglich ist:
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Werden bei der Kassen-Nachschau dem Prüfer nicht die erbetenen Unterlagen übergeben, ist dies ein Grund, den Übergang zur Betriebsprüfung anzuordnen.
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Der Betriebsprüfer verwirkt nicht die Möglichkeit des Übergangs, wenn er diesen nicht sofort anordnet, sondern er dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräumt, die Unterlagen nachzureichen.
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Weitere Voraussetzungen werden in § 146b Abs. 3 AO nicht normiert und sind auch nicht erforderlich. Der Steuerpflichtige ist nicht schlechter gestellt als wenn er eine »normale« Prüfungsanordnung gemäß § 196 AO erhalten hätte. Insbesondere handelt es sich bei dem § 146b Abs. 3 AO nicht um eine Norm mit Bestrafungscharakter.
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Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei den Feststellungen während der Kassen-Nachschau um unstreitige Feststellungen handelt.
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Es ist nicht die Verpflichtung des Innendienstes oder des Prüfers, der die Kassen-Nachschau gemacht hat, nachträglich eingereichte Unterlagen vollständig außerhalb einer Außenprüfung zu überprüfen. Dies ist Aufgabe einer Außenprüfung.
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Es ist auch weder Aufgabe des Gerichts vorab im Rahmen der Überprüfung der Übergangsanordnung selbst eine Belegprüfung durchzuführen, noch ist es erforderlich, eine vollständige rechtliche Überprüfung der streitigen Fragen im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens vorzunehmen. Eine Grenze ist nur dann erreicht, wenn die Feststellungen des Betriebsprüfers greifbar rechtswidrig sind.
Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt bei einer GmbH eine Kassen-Nachschau gem. § 146b der Abgabenordnung (AO) durchgeführt und wollte dabei auch die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung prüfen. Die Mitarbeiter der GmbH gaben die angeforderten Unterlagen jedoch nicht heraus, da diese im Büro des Geschäftsführers verschlossen waren und nur er einen Schlüssel zu dem Büro hatte. Die Unterlagen wurden später nachgereicht. Trotzdem erklärte das Finanzamt den Übergang zu einer Außenprüfung.
Dagegen wehrte sich die GmbH – allerdings ohne Erfolg.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die GmbH hat jedoch inzwischen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (FG Hamburg, Urteil vom 30.8.2022, Az. 6 K 47/22; Az. der NZB beim BFH: XI B 93/22).
Prüfungen durch das Finanzamt: Diese Formen gibt es
Was ist eine Außenprüfung?
In die Rubrik »Außenprüfung des Finanzamtes« gehört die Betriebsprüfung.
Neben der regulären Betriebsprüfung einschließlich der abgekürzten Betriebsprüfung gibt es noch die Umsatzsteuer-Sonderprüfung und die Lohnsteuer-Außenprüfung.
Der Unterschied liegt im Prüfungsumfang: Während eine Betriebsprüfung grundsätzlich alle Steuerarten prüft, konzentriert sich die Umsatzsteuer-Sonderprüfung auf die Umsatzsteuer einschließlich Vorsteuer und die Lohnsteuer-Außenprüfung auf den Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers.
Die abgekürzte Betriebsprüfung beschränkt sich auf einzelne Themen, beispielsweise Pkw-Kosten und Kfz-Privatanteil. Anders als bei einer regulären Betriebsprüfung muss der Betriebsprüfer dazu keine Schlussbesprechung durchführen, sondern nur über die Prüfungsergebnisse informieren und Zeit für eine Stellungnahme geben. Anspruch auf einen Prüfungsbericht besteht nicht.
Für alle Formen der Betriebsprüfung gelten im Wesentlichen dieselben steuerlichen Vorschriften. Gesetzlich geregelt ist die Betriebsprüfung in der Abgabenordnung (§§ 193–207 AO) und ergänzend in der Betriebsprüfungsordnung (BpO).
Was ist eine Nachschau?
Umsatzsteuer-Nachschau, Lohnsteuer-Nachschau und Kassen-Nachschau sind keine Betriebsprüfungen. Für eine Nachschau gelten andere Vorschriften.
Das Besondere an einer Nachschau ist, dass sie ohne vorherige Ankündigung stattfinden kann. Allerdings kann eine Betriebsprüfung aus einer Nachschau hervorgehen. Dann geht der Prüfer von einer Nachschau zu einer Betriebsprüfung über. Hierüber wird schriftlich informiert, eine Prüfungsanordnung mit einem zeitlichen Vorlauf gibt es jedoch nicht mehr.
Zu einer Betriebsprüfung wird der Prüfer nur übergehen, wenn sich für ihn bei der Nachschau Ungereimtheiten ergeben, die sich nicht gleich aufklären lassen.
Was ist eine »betriebsnahe Veranlagung«?
Ebenfalls keine Außenprüfung ist die betriebsnahe Veranlagung. Hier werden einzelne Sachverhalte mit dem Einverständnis des Steuerbürgers durch das Finanzamt an Ort und Stelle überprüft. Gleiches gilt für die Ermittlungsbeamten des Finanzamts. Diese werden vom Innendienst für kleinere Recherchen eingesetzt, um beispielsweise Adressen zu prüfen oder Arbeitszimmer zu besichtigen oder größere Renovierungen an vermieteten Häusern zu beurteilen.
Betriebsprüfung: Pflichten des Prüfers
Bei einer Betriebsprüfung hat der Betriebsprüfer Regeln zu beachten:
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Bei Erscheinen muss sich der Prüfer mit seinem Prüferausweis ausweisen. Oft verzichtet der Prüfer darauf. Der Geprüfte kann ihn aber jederzeit dazu auffordern.
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Der Prüfer muss den Beginn der Prüfung in seinen Unterlagen festhalten. Das kann relevant sein, wenn die Außenprüfung keine Prüfungsanordnung erfordert, wie dies zum Beispiel bei einer Umsatzsteuer- oder einer Lohnsteuer-Nachschau der Fall ist. Denn dann ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nach dem Prüfungsbeginn nicht mehr möglich.
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Der Betriebsprüfer muss auch zu Gunsten des geprüften Unternehmens prüfen. Eine Betriebsprüfung muss also nicht zwangsläufig zu einer Nachzahlung führen.
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Während der Prüfung muss der Betriebsprüfer den Geprüften regelmäßig über die Prüfungsfeststellungen informieren, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt werden.
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Der Prüfer muss mit dem Geprüften eine Schlussbesprechung durchführen, in der er zusammenfassend über die Ergebnisse der Prüfung informiert.
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Kommt beim Prüfer der Verdacht auf eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit auf, muss er darauf aufmerksam machen und den Geprüften darauf hinweisen, dass er nicht mehr verpflichtet ist, bei der Prüfung mitzuwirken. Der Prüfer muss diese Belehrung unter Angabe von Datum und Uhrzeit schriftlich festhalten. Die Mitwirkungspflicht entfällt allerdings nur so weit, wie die Angaben des Geprüften in einem Steuerstrafverfahren oder Bußgeldverfahren zu seinen Lasten verwendet werden könnten.
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(MB)