Gemeinnützige Vereine: Welche Voraussetzungen müssen sie erfüllen?
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Für gemeinnützige Vereine gibt es zahlreiche steuerliche Vergünstigungen, weil diese Vereine für das Gemeinschaftsleben von großer Bedeutung sind. Deshalb sind mit der Anerkennung als gemeinnütziger Verein bei allen wichtigen Steuerarten Steuervergünstigungen verbunden
Denn grundsätzlich gilt auch für Vereine, dass sie – wie andere juristische Personen auch – der Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, Umsatzsteuer-, Grundsteuer-, Grunderwerbsteuer-, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerpflicht unterliegen.
Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit von Vereinen
Die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit eines Vereins und damit die Gewährung von Steuervergünstigungen sind in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Im Einzelnen müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
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Der Verein muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
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Die steuerbegünstigten Zwecke muss der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgen.
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Die steuerbegünstigten Zwecke müssen in einer Satzung genau bestimmt sein. In der Satzung müssen die Festlegungen der (amtlichen) Mustersatzung enthalten sein.
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Die tatsächliche Geschäftsführung muss mit der Satzung übereinstimmen.
Zudem setzt eine Steuervergünstigung voraus, dass der Verein nach seiner Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen fördert, die gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Bundeslandes oder die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind und dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandeln.
Der Vereinsassistent enthält Mustersatzungen, Muster für Vereinsordnungen und Formulierungshilfen für die Vereinsgründung, den laufenden Betrieb des Vereins und die Beendigung des Vereins.
Steuerliche Vergünstigungen für gemeinnütze Vereine: Überblick
Für gemeinnützige Vereine besteht eine Reihe von Steuerbefreiungen und steuerlichen Ermäßigungen:
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Gemeinnützige Vereine sind von der persönlichen Körperschaftsteuerpflicht befreit. Die Steuerbefreiung gilt für die ideellen Geschäfte (z.B. Mitgliedsbeiträge), die Vermögensverwaltung (z.B. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung) und für Zweckbetriebe (z.B. kulturelle Veranstaltungen). Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (z.B. Einkünfte aus Vereinsfesten) müssen erst versteuert werden, wenn sie 45.000 Euro im Jahr überschreiten.
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Gewerbesteuer fällt nur in den Bereichen an, die auch der Körperschaftsteuer unterliegen. Gewerbesteuerfrei bleiben damit die Erträge im ideellen Bereich, aus der Vermögensverwaltung und aus Zweckbetrieben. Gewerbesteuerpflichtig ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, wenn die Einnahmen 45.000 Euro im Jahr überschreiten.
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Bei der Umsatzsteuer gilt für Umsätze der Vermögensverwaltung und der Zweckbetriebe der ermäßigte Steuersatz von 7 %.
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Kapitalerträge aus auf den Vereinsnamen geführten Kapitalanlagen (z.B. Guthabenzinsen, Dividenden oder Fondsausschüttungen) sind bei Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung bzw. einer Nichtveranlagungsbescheinigung steuerfrei. Dies gilt nicht, wenn die Zinsen Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind.
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Gemeinnützige Vereine sind mit allen Vermögenserwerben aus Erbschaften, Vermächtnissen oder Schenkungen steuerfrei. Keine Bedeutung hat die Art des erworbenen Vermögens (z.B. Kapital- oder Grundvermögen).
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Von der Grundsteuer befreit ist Grundbesitz, der für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird. Dagegen unterliegen Grundstücke der Grundsteuer, wenn sie einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienen oder zu Wohnzwecken genutzt werden.
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Einnahmen aus einer vom gemeinnützigen Verein veranstalteten Lotterie (z.B. einer Tombola) sind steuerfrei, wenn der Gesamtpreis der Lose 650 Euro nicht übersteigt und die Gewinne nicht (ganz oder teilweise) in Bargeld bestehen oder die von den zuständigen Behörden genehmigte Ausspielung ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient und der Gesamtpreis der Lose 40.000 Euro nicht übersteigt.
Für steuerliche Begünstigungen hat es keine Bedeutung, ob es sich um einen eingetragenen Verein (e.V.) oder nicht eingetragenen Verein handelt. Maßgebend sind allein der Vereinszweck und die tatsächliche Betätigung des Vereins.
Neben Steuervorteilen werden gemeinnützigen Vereinen noch folgende Vorteile zuteil:
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Es besteht die Möglichkeit der Mitgliedschaft in einem gemeinnützigen Spitzen- oder Dachverband.
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Es können öffentliche Zuschüsse zugeteilt werden.
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Es werden ehrenamtliche Tätigkeiten begünstigt (z.B. Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 3.000 Euro und pauschaler Aufwandersatz in Höhe von 840 Euro).
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Auch die Finanzierung der gemeinnützigen Vereine wird begünstigt. Der gemeinnützige Verein ist zum Empfang von Spenden berechtigt, die beim Spender steuerlich abzugsfähig sind. Unter Umständen sind auch Mitgliedsbeiträge steuerlich abziehbar, wie hier vom Finanzgericht (FG) Köln entschieden.
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Gemeinnützige Vereine sind unter Umständen von staatlichen Gebühren und Kosten befreit oder es gelten Ermäßigungen (z.B. Eintragung ins Vereinsregister).
Dieser Text ist ein Auszug aus unserem Ratgeber »Vereine rechtssicher gründen und führen: Hilfestellung für Vereinsmitglieder und Ehrenamtliche«.
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(MB)