Mini-Steuerschulden: Die Kleinbetragsregelung im Steuererhebungsverfahren
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Die Kleinbetragsregelung erleichtert die Handhabung von geringen Steuerbeträgen: Forderungen müssen erst ab 3 Euro gezahlt werden, Säumniszuschläge unter 5 Euro werden nicht gesondert angefordert, eine Mahnung vom Finanzamt gibt es erst ab 10 Euro. Alles Details in diesem Beitrag!
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat Anfang Januar veröffentlicht, wie mit Kleinbeträgen bei der Steuer umzugehen ist (BMF-Schreiben vom 2.1.2025, Az. IV D 1 - S 0512/00034/002/097).
Inhalt
Von der Einhaltung der Kleinbetragsgrenzen kann ausdrücklich abgesehen werden, wenn diese vom Steuerpflichtigen missbräuchlich ausgenutzt werden.
Zahlung von Kleinbeträgen an das Finanzamt
Ergibt sich aus dem Steuerbescheid eine Forderung von insgesamt weniger als 3 Euro, darf der Steuerpflichtige mit der Erstattung warten, bis unter derselben Steuernummer Kleinbeträge von insgesamt mindestens 3 Euro aufgelaufen sind. Das gilt unabhängig von der Fälligkeit und muss vom Finanzamt erlaubt werden.
Diesen Text muss das Finanzamt dafür im Steuerbescheid verwenden:
»Wenn Sie dem Finanzamt unter dieser Steuernummer fällige Beträge von insgesamt weniger als 3 Euro schulden, können Sie diese Beträge zusammen mit der nächsten Zahlung an das Finanzamt entrichten. Geben Sie dann aber bitte auch die Steuernummer und den Verwendungszweck für diese Beträge an. Unabhängig davon kann das Finanzamt diese Beträge jederzeit verrechnen.«
Im SEPA-Lastschriftverfahren werden Beträge von insgesamt weniger als 3 Euro nicht zum Fälligkeitstag, sondern erst mit dem nächsten fälligen Betrag abgebucht.
Säumniszuschläge, zum Beispiel wenn die Steuererklärung zu spät abgegeben wurde
Säumniszuschläge von insgesamt weniger als 5 Euro, die unter einer Steuernummer nachgewiesen werden, sollen in der Regel nicht gesondert angefordert werden.
Die Beträge können aber zusammen mit anderen Beträgen angefordert werden.
Mahngebühren vom Finanzamt
Bei Beträgen von weniger als 10 Euro schickt das Finanzamt keine Mahnung.
Werden mehrere Ansprüche unter einer Steuernummer nachgewiesen, gilt diese Kleinbetragsgrenze für den jeweils zu mahnenden Gesamtbetrag. Dabei sind steuerliche Nebenleistungen einschließlich noch nicht angeforderter Säumniszuschläge mit einzubeziehen.
Ergibst sich durch die Zusammenrechnung ein Betrag von mindestens 10 Euro, erhalten Steuerpflichtige eine Mahnung vom Finanzamt.
Aufrechnung und Umbuchungen
Durch die eben beschriebenen Kleinbetragsgrenzen wird die Möglichkeit der Aufrechnung oder Umbuchung nicht ausgeschlossen.
Kleinstbeträge: Beträge unter 1 Euro
Erstattungen und Nachzahlungen unter 1 Euro werden nur auf Antrag oder bei einer Gesamtsumme von mindestens 1 Euro berücksichtigt.
Ergibt die Abrechnung eines Bescheides einen Gesamtbetrag von weniger als 1 Euro, schreibt das Finanzamt folgenden Hinweis in den Steuerbescheid:
»Verbleibende Beträge von insgesamt weniger als 1 Euro werden nicht erstattet, weil dadurch unverhältnismäßige Kosten entstehen würden. Das Finanzamt wird diese Beträge mit der nächsten Erstattung auszahlen oder mit fälligen Beträgen verrechnen.«
Eine Verrechnung von Erstattungs- und Nachzahlungsbeträgen von weniger als 1 Euro ist jederzeit möglich.
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(MB)