Fragen zur Steuer: Welche Auskünfte und Hilfen gibt das Finanzamt?
Das Finanzamt ist kein Steuerberater, gibt keine Tipps zum Ausfüllen der Steuererklärung und hilft Ihnen nicht beim Steuernsparen. Die meisten Informationen, die Sie dort erhalten, sind zudem unverbindlich. Kennen sollten Sie die Möglichkeiten trotzdem.

Fragen zur Steuer: Welche Auskünfte und Hilfen gibt das Finanzamt?

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Das Finanzamt ist kein Steuerberater, gibt keine Tipps zum Ausfüllen der Steuererklärung und hilft Ihnen nicht beim Steuernsparen. Die meisten Informationen, die Sie dort erhalten, sind zudem unverbindlich. Kennen sollten Sie die Möglichkeiten trotzdem.

Auskünfte per Telefon, E-Mail oder persönlich: unverbindlich

Wenn Sie zum Beispiel wissen wollen, wie Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden können oder bei Fragen zur günstigsten Steuerklasse, können Sie sich an Ihr Finanzamt wenden. Die persönliche oder telefonische Auskunft eines Finanzbeamten ist schnell eingeholt und kostet nichts – nur nützt sie Ihnen im Ernstfall überhaupt nichts. Auch Auskünfte einer Service-Hotline oder per E-Mail sind unverbindlich. Es kann Ihnen also passieren, dass das Finanzamt im Steuerbescheid von seiner Auskunft abweicht.

Ändert sich nach Erteilung der unverbindlichen Auskunft die Rechtslage, darf das Finanzamt ebenfalls von seiner unverbindlichen Auskunft abweichen. Einen Anspruch auf Einhaltung der Auskunft haben Sie nicht, es gibt hier keinen Vertrauensschutz. Das hat der BFH schon 2011 bestätigt (BFH-Urteil vom 30.3.2011, Az. XI R 30/09).

Wenn Sie Tipps zur steuerlichen Gestaltung und zum Steuernsparen suchen, schauen Sie besser in Ihre »Steuertipps«! Das Finanzamt ist dafür der falsche Ansprechpartner.

Das bisherige Verhalten des Finanzamts: unverbindlich

Jahrelang hat das Finanzamt Ihre Kosten ohne Probleme anerkannt. Doch von einem auf das andere Jahr ändert es plötzlich seine Meinung und setzt den Rotstift an. Darf das Finanzamt das? Leider ja! Denn ob das Finanzamt Ihre Aufwendungen anerkennt, darf es in jedem Jahr neu entscheiden. Auch hier gibt es keinen Vertrauensschutz (BFH-Urteil vom 30.3.2011, Az. XI R 30/09).

Ausnahme: Aufwendungen, die sich über mehrere Jahre erstrecken – sind sie einmal anerkannt, ist auch in den folgenden Jahren mit einer Anerkennung zu rechnen. Das betrifft zum Beispiel Abschreibungen oder die Kosten einer mehrjährigen Fortbildung. Eine Garantie dafür gibt es hier allerdings auch nicht.

Die Anrufungsauskunft: unverbindlich

Wenn Sie zur Lohnabrechnung Ihres Arbeitgebers Fragen haben, können Sie sich an das Betriebsstättenfinanzamt Ihres Arbeitgebers wenden. Diese »Lohnsteueranrufungsauskunft« kommt zum Beispiel in Betracht bei Fragen zur steuerlichen Behandlung eines Firmenwagens oder anderen steuerbegünstigten Leistungen des Arbeitgebers.

Allerdings können Sie sich auch auf die Auskunft des Betriebsstättenfinanzamts nicht unbedingt verlassen: Denn selbst wenn Sie vom Betriebsstätten-Finanzamt eine schriftliche Auskunft erhalten haben, darf Ihr Wohnsitzfinanzamt später im Einkommensteuerbescheid eine andere Auffassung vertreten.

Die verbindliche Auskunft: kostet Geld

Verbindliche Auskünfte werden vor allem bei sehr komplexen und komplizierten Sachverhalten eingeholt, zum Beispiel bei Fragen zu geplanten Umstrukturierungen von Firmen. Privatleute benötigen dagegen nur selten eine verbindliche Auskunft vom Finanzamt, zum Beispiel wenn Verträge mit Angehörigen abgeschlossen werden sollen.

Wie hoch die Gebühr ist, die Sie für eine verbindliche Auskunft bezahlen müssen, richtet sich in erster Linie nach dem sogenannten »Gegenstandswert«. Das ist der Wert, den die verbindliche Auskunft für Sie als Antragsteller hat. Diesen Gegenstandswert bestimmen Sie in Ihrem Antrag selbst. Das Finanzamt wird sich in der Regel danach richten, wenn nicht der Gegenstandswert offensichtlich zu niedrig angesetzt wird, um Gebühren zu sparen.

  • Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 Euro, müssen Sie keine Gebühr zahlen.

  • Ist es nicht möglich, den Gegenstandswert zu ermitteln oder zu schätzen, richtet sich die Gebühr nach der Bearbeitungszeit: Das Finanzamt verlangt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Dauert die Bearbeitung weniger als zwei Stunden, erhebt das Finanzamt keine Gebühr.

Wichtig: Die Gebühr wird »für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft« erhoben. Es kann also sein, dass Sie die Gebühr auch dann zahlen müssen, wenn das Finanzamt gar keine Auskunft erteilt, Ihren Antrag aber bearbeitet hat!

Kein Recht auf Akteneinsicht – Ausnahmen sind aber möglich

In Ihren Steuerakten beim Finanzamt befinden sich nicht nur die Steuererklärungen und die Steuerbescheide, sondern auch amtsinterne Feststellungen des Finanzbeamten, Telefonnotizen, behördeninterne Gutachten, Kontrollmitteilungen, Berechnungsgrundlagen, Beweiserhebungen, Schätzungsunterlagen etc. Da wüsste man doch zu gerne, was das Finanzamt alles weiß – gerade wenn das Finanzamt diese Kenntnisse nutzt, um bestimmte Aufwendungen oder Verträge nicht anzuerkennen oder einen Steuerbescheid zu ändern!

Leider haben Sie im laufenden Besteuerungsverfahren und auch im Einspruchsverfahren kein Recht auf Akteneinsicht. Das gibt es erst später bei einer Klage vor dem Finanzgericht.

Ausnahmen sind aber möglich: Das Finanzamt kann im Einzelfall nach seinem Ermessen Akteneinsicht gewähren.

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(MB, AI)

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