Privatnutzung eines Betriebs-Kfz (BMF-Schreiben vom 18.11.2009)
Wenn ein Pkw zu über 50 % betrieblich genutzt wird, gehört er zum Betriebsvermögen. Die Kosten werden dann als Betriebsausgaben berücksichtigt. Im Gegenzug muss die private Nutzung des Betriebs-Pkw versteuert werden. Dafür kommen zwei Methoden in Frage:
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Wird ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, werden die auf die tatsächliche private Nutzung entfallenden Kfz-Kosten als Privatanteil angesetzt.
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Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist zwingend die pauschale 1 %-Regelung anzuwenden, bei der monatlich 1 % des Listenpreises als Privatanteil zu versteuern ist.
Im BMF-Schreiben vom 18.11.2009 zur einkommensteuerlichen Behandlung der privaten Pkw-Nutzung werden folgende Punkte behandelt:
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Nachweis der betrieblichen Nutzung;
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Zulässigkeit eines Methodenwechsels;
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Ermittlung des Listenpreises;
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Privatanteil bei mehreren Betriebsfahrzeugen;
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Begrenzung des Privatanteils (Kostendeckelung);
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Anforderungen an ein Fahrtenbuch;
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Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb;
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Steuerliche Behandlung außergewöhnlicher Kfz-Kosten.
Hier geht es zum BMF-Schreiben: Private Nutzung eines Betriebsfahrzeuges