Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung: OFD Karlsruhe informiert

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Die OFD Karlsruhe hat ein neues Merkblatt veröffentlicht, das zusammenfasst, was beim Einsatz von elektronischen Kassen aufgezeichnet und aufbewahrt werden muss.

Unternehmen mit Bargeldeinnahmen nutzen in der Regel der Buchführung vorgelagerte Systeme wie zum Beispiel Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, PC-Kassensysteme und Taxameter. Diese Systeme unterliegen denselben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie die eigentlichen Buchführungssysteme.

Der Einsatz dieser Technik hat eine Reihe von betriebswirtschaftlichen Vorteilen, ist allerdings auch mit Pflichten verbunden.

Das jetzt veröffentlichte Merkblatt der OFD Karlsruhe hilft Ihnen dabei, häufige Fehlerquellen in der Kassenbuchführung zu erkennen und zu vermeiden. Folgende Themen werden behandelt:

  • Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht (§ 146 Abs. 1 Satz 1 AO)

  • Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht aus Zumutbarkeitsgründen (§ 146 Abs. 1 Satz 3 und 4 AO)

  • Einsatz von offenen Ladenkassen

  • Einsatz elektronischer Registrierkassen

  • Verfahrensdokumentation

  • Datenzugriffsrecht

  • Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

  • Kassensicherungsverordnung

  • Kassen-Nachschau (§ 146b AO)

  • Folgen von Mängeln

zum PDF auf der Internetseite der OFD Karlsruhe

Achtung: Ist die Kassenführung nicht ordnungsgemäß, hat dies den Verlust der Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung zur Folge!

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