Berufsverbände

Beiträge zu Berufsverbänden und Berufsständen sind nur dann Werbungskosten, wenn der Sinn und Zweck der Berufsverbände/Berufsstände nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist. Vielmehr muss es sich bei den Berufsverbänden/Berufsständen um eine Interessensvertretung der Mitglieder handeln. Dies ist zum Beispiel bei Gewerkschaften, Haus- und Grundbesitzvereinen, dem Beamtenbund oder bei der Anwaltskammer gegeben.

Auch freiwillig gezahlte Beiträge, die den Pflichtbeitrag übersteigen, werden als Werbungskosten anerkannt, wenn die Beiträge die beruflichen Interessen fördern.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 9 EStG

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