Selbstständige: 10 Steuertipps zum Jahreswechsel
Bei diesen 10 Tipps zum Steuern sparen ist bestimmt für jeden etwas dabei. -Symbolbild-

Selbstständige: 10 Steuertipps zum Jahreswechsel

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Jetzt ist die perfekte Zeit, um die Weichen zum Steuern sparen zu stellen – entweder noch für 2025 oder für 2026! Bei diesen 10 Tipps ist bestimmt für jeden etwas dabei.

Zusammenfassung

Zum Jahreswechsel lohnt es sich für Selbstständige, steuerliche Vorteile zu nutzen: Wer Zahlungen und Investitionen geschickt plant, kann den Gewinn 2025 senken und sich Vorteile für 2026 sichern – von der Zehn-Tage-Regel über Abschreibungen bis hin zu Investitionsabzugsbeträgen und der Kleinunternehmer-Regelung.

Inhalt

Zahlung mit ec-Karte (girocard) oder Kreditkarte

Betriebliche Einkäufe, die im Dezember 2025 mit Kreditkarte oder EC-Karte bezahlt werden, können noch im Jahr 2025 als Betriebsausgabe erfasst werden – auch dann, wenn das Geld erst im Januar 2026 vom Konto abgebucht wird. Denn es kommt nicht auf die Abbuchung, sondern auf den Tag des Kaufs an.

Wichtig: Abrechnungsbeleg zum Nachweis aufheben!

Zehn-Tage-Regel beachten

Wer in der Zeit vom 1.1. bis 10.1.2026 Zahlungen leistet, die regelmäßig anfallen, bis zum 10.1. fällig sind und wirtschaftlich das Jahr 2025 betreffen, muss den Betrag bereits in der Gewinnermittlung 2025 als Betriebsausgabe berücksichtigen.

Durch Zahlung nach dem 10.1. können solche Betriebsausgaben in das Jahr 2026 verlagert werden.

Anwendungsfälle: Miete, Telefon, Beiträge, Versicherungen und auch die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen.

Wichtig: Da der 10.1.2026 auf einen Samstag fällt, muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2025 oder das IV. Quartal 1015 erst bis spätestens 12.1.2026 übermittelt werden. Auch die Zahlung muss erst bis zu diesem Tag erfolgen. Wird tatsächlich erst am 12.1.2026 gezahlt, gehört die gezahlte Umsatzsteuer dann aber erst in die EÜR 2026. Denn hier greift die Zehn-Tage-Regel nicht mehr!

Empfehlung der Redaktion:

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Steuertipps-Steuerterminkalender 2026 - Alle Steuertermine 2026 auf einen Blick

Ab 2026 Fahrtenbuch führen

Wenn der Privatanteil nach der 1%-Methode zu hoch ist oder vielleicht sogar für mehrere Betriebs-Pkw ein pauschaler Privatanteil versteuert werden muss, sollten man ein steuerlich anerkanntes Fahrtenbuch führen. Damit kann man ggf. viel Geld sparen!

    

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Das Fahrtenbuch von Steuertipps – passt in jedes Handschuhfach!

 

    

Auf ein Fahrtenbuch umsteigen kann man immer nur zu Beginn eines Jahres oder beim Kauf eines neuen Fahrzeugs.

Degressive Abschreibung nutzen

Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.6.2025 angeschafft wurden, kann die degressive Abschreibung angewendet werden. Das ist für Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren sinnvoll. Die degressive AfA führt anfangs zu höheren Betriebsausgaben und bietet sich daher an, wenn der Gewinn des Jahres 2025 gezielt gedrückt werden soll.

Investitionsabzugsbetrag (IAB) neu bilden

Wenn Investitionen im Zeitraum 2026 bis 2028 geplant werden und der Gewinn im Jahr 2025 ohne Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags nicht höher als 200.000 Euro ist, kann in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) 2025 ein IAB von bis zu 50% der voraussichtlichen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts gewinnmindernd erfasst werden.

Voraussetzung: Der Gegenstand wird im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr zu mindestens 90% betrieblich genutzt.

Abschreibungen: GWG-Grenze durch Investitionsabzugsbetrag beeinflussen

Zu einem sogenannten »geringwertigen Wirtschaftsgut« (GWG) kann man kommen, indem man für zukünftige kleinere Anschaffungen einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) bildet, im Jahr des Kaufs die Anschaffungskosten in Höhe des aufgelösten IAB herabsetzt und dadurch unter die GWG-Grenze von 250 Euro/800 Euro/1.000 Euro gelangt. Wurde in den Jahren 2022 bis 2024 ein IAB gebildet, der noch nicht übertragen wurde, kann dieser nun bis 50% gewinnerhöhend aufgelöst und gleichzeitig die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts gekürzt werden. Somit wird es zum sofort abzugsfähigen GWG.

→ Ratgeber Geringwertige Wirtschaftsgüter 

Was ist überhaupt ein GWG? Die wesentlichen Merkmale sind: Anschaffungskosten von maximal 1.000 Euro, bewegliches Wirtschaftsgut, Zugehörigkeit zum Anlagevermögen und selbstständige Nutzbarkeit.

Die GWG-Regeln sind gar nicht so einfach, da der Gesetzgeber zahlreiche Wahlmöglichkeiten anbietet. Wer sich damit gut auskennt, kann für sich das Maximum an Abschreibungen herausholen!

Computer und Software sofort abschreiben

Wer einen Computer, dazugehörende Peripheriegeräte und Computerprogramme in 2025 angeschafft hat, kann die Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben in der Gewinnermittlung 2025 berücksichtigen – selbst wenn die Anschaffung dieser Wirtschaftsgüter erst im Dezember erfolgt ist.

Sonderabschreibung von 40%

Zusätzlich zur regulären linearen oder degressiven Abschreibung bietet die Sonderabschreibung die Möglichkeit, im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren weitere Betriebsausgaben anzusetzen. Die Höhe ist abhängig vom Anschaffungsjahr. Bei Wirtschaftsgütern, die bis 31.12.2023 angeschafft worden sind, dürfen maximal 20% der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung angesetzt werden. Erfolgte die Anschaffung ab 1.1.2024 sind bis zu 40% möglich. Diese Abschreibung kann völlig frei auf die fünf Jahre des Begünstigungszeitraums verteilt werden

Voraussetzung: Es handelt sich um ein neues oder gebrauchtes Wirtschaftsgut, das im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr jeweils zu mindestens 90% betrieblich genutzt wird. Begünstigt sind beispielsweise Büromöbel, Kopierer oder Maschinen. Bei einem Betriebs-Pkw gelingt der Nachweis der geforderten 90-prozentigen betrieblichen Nutzung am sichersten durch das Führen eines Fahrtenbuchs.

Kleinunternehmer: Übergang zur Regelbesteuerung

Wichtig: Ein Kleinunternehmer muss seit dem Jahr 2025 den Gesamtumsatz laufend im Auge behalten. Denn ein unterjähriges Überschreiten der Umsatzgrenze von 100.000 Euro führt unmittelbar zum Verlust des Kleinunternehmer-Status! (→ mehr dazu: Wichtige Änderungen für Kleinunternehmer ab 2025)

Liegt der Nettoumsatz 2025 über der Grenze von 25.000 Euro, darf die Kleinunternehmer-Regelung ab 1.1.2026 nicht mehr in Anspruch genommen werden. Auf die Umsätze muss dann Umsatzsteuer gezahlt werden, im Gegenzug ist man aber zum Vorsteuerabzug berechtigt. Aufgrund des Übergangs steht betroffenen Selbstständigen unter bestimmten Voraussetzungen ein nachträglicher Vorsteuerabzug zu, falls sie im Zeitraum 2021 bis 2025 größere Anschaffungen getätigt haben.

Regelbesteuerung: Übergang zum Kleinunternehmer

Ist ein Selbstständiger bisher Regelbesteuerer und liegt sein Nettoumsatz 2025 nicht über 25.000 Euro, kann er ab 2025 die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen.

Achtung: Beim Vergleich mit dem Grenzwert müssen die Nettoumsätze herangezogen werden!

Es muss dann keine Umsatzsteuer mehr gezahlt werden, man verliert aber das Recht zum Vorsteuerabzug.

Der Übergang ist allerdings nicht immer zulässig. Wurde früher freiwillig zur Regelbesteuerung optiert, ist man fünf Jahre lang an dieses Verfahren gebunden. Man kann dann in diesem Zeitraum nicht zur Kleinunternehmer-Regelung zurückkehren.

(AW)

    

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Steuertipps für Selbstständige: Hier bleibt keine Steuerfrage offen!

 

Der SteuerBerater für Selbstständige ist der aktuelle und finanzamtssichere Begleiter durch das Steuerjahr für den betrieblichen und privaten Bereich:

  • Wissen, wann man während des Jahres aktiv werden muss, um sich Steuervorteile zu sichern.

  • Alle steuerlichen Pflichten erfüllen, von EÜR über Umsatzsteuererklärung bis hin zur Einkommensteuererklärung – und dabei Steuern sparen.

  • Bei der Erledigung der steuerlichen Pflichten über den Tellerrand schauen, z.B. in die Kranken- und Rentenversicherung. 

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