Selbstständige: 10 Steuertipps zum Jahreswechsel
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Jetzt ist die perfekte Zeit, um die Weichen zum Steuern sparen zu stellen – entweder noch für 2024 oder für 2025! Bei diesen 10 Tipps ist bestimmt für jeden etwas dabei.
Inhalt
Zahlung mit ec-Karte (girocard) oder Kreditkarte
Betriebliche Einkäufe, die im Dezember 2024 mit Kreditkarte oder EC-Karte bezahlt werden, können noch im Jahr 2024 als Betriebsausgabe erfasst werden – auch dann, wenn das Geld erst im Januar 2025 vom Konto abgebucht wird. Denn es kommt nicht auf die Abbuchung, sondern auf den Tag des Kaufs an.
Wichtig: Abrechnungsbeleg zum Nachweis aufheben!
Zehn-Tage-Regel beachten
Wer in der Zeit vom 1.1. bis 10.1.2025 Zahlungen leistet, die regelmäßig anfallen, bis zum 10.1. fällig sind und wirtschaftlich das Jahr 2024 betreffen, muss den Betrag bereits in der Gewinnermittlung 2024 als Betriebsausgabe berücksichtigen.
Durch Zahlung nach dem 10.1. können solche Betriebsausgaben in das Jahr 2025 verlagert werden.
Anwendungsfälle: Miete, Telefon, Beiträge, Versicherungen und auch die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen.
Wichtig: Die Zahlung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2024 oder das IV. Quartal 2024 sollte bis spätestens bis 13.1.2025 beim Finanzamt eingegangen sein. Sonst fallen Säumniszuschläge an.
Empfehlung der Redaktion:
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Ab 2025 Fahrtenbuch führen
Wenn der Privatanteil nach der 1 %-Methode zu hoch ist oder vielleicht sogar für mehrere Betriebs-Pkw ein pauschaler Privatanteil versteuert werden muss, sollten man ein steuerlich anerkanntes Fahrtenbuch führen. Damit kann man ggf. viel Geld sparen!
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Das Fahrtenbuch von Steuertipps – passt in jedes Handschuhfach!
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Auf ein Fahrtenbuch umsteigen kann man immer nur zu Beginn eines Jahres oder beim Kauf eines neuen Fahrzeugs.
Die Steuertipps-Redaktion empfiehlt:
→ Ratgeber Geschäftswagen: Privaten Kostenanteil über das Fahrtenbuch ermitteln
→ Ratgeber Geschäftswagen: Privaten Kostenanteil über die 1 %-Methode ermitteln
→ Ratgeber Geschäftswagen: Laufende Kosten, Entnahme und Verkauf
Degressive Abschreibung nutzen
Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die in der Zeit vom 1.4.2024 bis 31.12.2024 angeschafft werden, kann noch die degressive Abschreibung angewendet werden. Diese führt anfangs zu höheren Betriebsausgaben und bietet sich daher an, wenn der Gewinn des Jahres 2024 gezielt gedrückt werden soll.
Investitionsabzugsbetrag (IAB) neu bilden
Wenn Investitionen im Zeitraum 2025 bis 2027 geplant werden und der Gewinn im Jahr 2024 ohne Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags nicht höher als 200.000 Euro ist, kann in der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) 2024 ein IAB von bis zu 50% der voraussichtlichen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts gewinnmindernd erfasst werden.
Voraussetzung: Der Gegenstand wird im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt.
Abschreibungen: GWG-Grenze durch Investitionsabzugsbetrag beeinflussen
Zu einem sogenannten »geringwertigen Wirtschaftsgut« (GWG) kann man kommen, indem man für zukünftige kleinere Anschaffungen einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) bildet, im Jahr des Kaufs die Anschaffungskosten in Höhe des aufgelösten IAB herabsetzt und dadurch unter die GWG-Grenze von 250 Euro/800 Euro/1.000 Euro gelangt. Wurde in den Jahren 2021 bis 2023 ein IAB gebildet, der noch nicht übertragen wurde, kann dieser nun bis 50 % gewinnerhöhend aufgelöst werden und gleichzeitig die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts kürzen. Somit wird es zum sofort abzugsfähigen GWG.
→ Ratgeber Geringwertige Wirtschaftsgüter
Was ist überhaupt ein GWG? Die wesentlichen Merkmale sind: Anschaffungskosten von maximal 1.000 Euro, bewegliches Wirtschaftsgut, Zugehörigkeit zum Anlagevermögen und selbstständige Nutzbarkeit.
Die GWG-Regeln sind gar nicht so einfach, da der Gesetzgeber zahlreiche Wahlmöglichkeiten anbietet. Wer sich damit gut auskennt, kann für sich das Maximum an Abschreibungen herausholen!
Computer und Software sofort abschreiben
Wer einen Computer, dazugehörende Peripheriegeräte und Computerprogramme in 2024 angeschafft hat, kann die Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben in der Gewinnermittlung 2024 berücksichtigen – selbst wenn diese Wirtschaftsgüter erst im Dezember angeschafft werden.
Sonderabschreibung von 20 %
Hat der Gewinn im Jahr 2023 die Grenze von 200.000 Euro nicht überschritten, steht Unternehmern für bestimmte Anschaffungen im Jahr 2024 eine Sonderabschreibung von 40 % zu. Auch wenn die Anschaffung erst im Dezember erfolgt ist, gibt es die vollen 40 %!
Voraussetzung: Es handelt sich um ein neues oder gebrauchtes Wirtschaftsgut, das in den Jahren 2024 und 2025 zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird. Begünstigt sind beispielsweise Büromöbel, Kopierer oder Maschinen. Bei einem Betriebs-Pkw muss im Jahr des Kaufs und im folgenden Jahr ein Fahrtenbuch geführt werden, um die geforderte 90-prozentige betriebliche Nutzung nachzuweisen.
Hinweis: Die Sonderabschreibung wurde für begünstigte Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft worden sind, auf 40 % erhöht (vorher: 20 %). Macht man aber im Jahr 2024 die Sonderabschreibung für ein Wirtschaftsgut geltend, das bereits vor dem 1.1.2024 gekauft würde, darf nur eine Sonder-Afa in Höhe von maximal 20 % der Anschaffungskosten angesetzt werden.
Kleinunternehmer: Übergang zur Regelbesteuerung
Als Kleinunternehmer sollte man zum Jahresende den Gesamtumsatz 2024 ermitteln.
Liegt der Umsatz 2024 über der neu angehobenen Grenze von 25.000 Euros (vorher: 22.000 Euro), darf die Kleinunternehmerregelung ab 1.1.2025 nicht mehr in Anspruch genommen werden. Man muss dann auf die Umsätze Umsatzsteuer zahlen, ist im Gegenzug aber zum Vorsteuerabzug berechtigt. Aufgrund des Übergangs steht betroffenen Selbstständigen unter bestimmten Voraussetzungen ein nachträglicher Vorsteuerabzug zu, falls sie im Zeitraum 2020 bis 2024 größere Anschaffungen getätigt haben.
Regelbesteuerung: Übergang zum Kleinunternehmer
Ist ein Selbstständiger bisher Regelbesteuerer und liegt sein Nettoumsatz 2024 nicht über 25.000 Euro, kann er ab 2025 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Achtung: Beim Vergleich mit dem Grenzwert müssen neuerdings die Nettoumsätze herangezogen werden, nicht wie bisher die Bruttoumsätze!
Es muss dann keine Umsatzsteuer mehr gezahlt werden, man verliert aber das Recht zum Vorsteuerabzug.
Der Übergang ist allerdings nicht immer zulässig. Wenn nämlich früher freiwillig zur Regelbesteuerung optiert wurde, ist man fünf Jahre lang an dieses Verfahren gebunden. Man kann dann in diesem Zeitraum nicht zur Kleinunternehmer-Regelung zurückkehren.
(AW)
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