EÜR: Widerstand gegen die elektronischen Abgabepflicht

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Seit 2017 sind auch Selbstständige mit Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro verpflichtet, ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Doch so mancher Selbstständige möchte sich mit dieser Pflicht nicht anfreunden – und setzt daher auf die Karte »unzumutbare Härte«.

Genau diese Möglichkeit räumt der Gesetzgeber Selbstständigen in § 60 EStDV auch ein: »Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten (...).«

Ein selbstständiger Physiotherapeut, dessen Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro lagen, tat genau das, beantragte also die Befreiung von der elektronischen Abgabepflicht aufgrund einer unbilligen Härte. Denn der Steuerpflichtige hatte zwar einen PC und einen Telefonanschluss, aber weder einen Internetzugang noch ein Smartphone. Aus diesem Grund sah er sich technisch nicht in der Lage, der ihm vom Finanzamt auferlegten Abgabepflicht nachzukommen.

Das Finanzamt bestand allerdings auf die elektronische Abgabe und setzte nach vorheriger Androhung ein Zwangsgeld fest, um der Forderung Nachdruck zu verleihen. Es folgte ein Rechtsstreit vor dem FG Berlin-Brandenburg und im Anschluss daran ein Revisionsverfahren vor dem BFH (Az. VIII R 29/19). Der BFH hat nun abschließend zu klären, ob das Finanzamt im Falle des Vorliegens der erforderlichen Medienkompetenz die elektronische Abgabepflicht durchsetzen und notfalls auch zu Recht ein Zwangsgeld festsetzen kann.

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(AI)

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