Endlich: Nun kann auch die »Neustarthilfe für Solo-Selbstständige« beantragt werden!
Nach der Freischaltung der Antragstellung für die Überbrückungshilfe III in der vergangenen Woche kann seit dem 16.2.2021 nun auch die »Neustarthilfe für Solo-Selbstständige« beantragt werden.

Endlich: Nun kann auch die »Neustarthilfe für Solo-Selbstständige« beantragt werden!

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Nach der Freischaltung der Antragstellung für die Überbrückungshilfe III in der vergangenen Woche kann seit dem 16.2.2021 nun auch die »Neustarthilfe für Solo-Selbstständige« beantragt werden.

Die Antragstellung ist bisher nur für natürliche Personen möglich, die ihre selbständigen Umsätze als Freiberufler oder als Gewerbetreibende erzielen. Die Berücksichtigung von Umsätzen aus Personengesellschaften und die Antragstellung von Kapitalgesellschaften mit einer/einem Gesellschafter/in ist noch nicht eingerichtet!

Mit der Neustarthilfe soll den vielen Solo-Selbstständigen geholfen werden, die sich in der Situation befinden, nur geringe Fixkosten zu haben. Denn diese fielen bei den Überbrückungshilfen bisher durchs Raster, da die Förderung auf Basis der förderfähigen betrieblichen Fixkosten ermittelt wird. Die Neustarthilfe wird nun als Betriebskostenpauschale unabhängig von den Fixkosten gewährt.

Sie müssen sich entscheiden, was für Sie sinnvoller ist: Die Beantragung der Überbrückungshilfe III oder die Beantragung der Neustarthilfe. Eine Inanspruchnahme beider Förderungen ist nicht möglich.

Höchstbetrag der Neustarthilfe

Maximal beträgt die Neustarthilfe 7.500 Euro, wobei dieser Maximalbetrag dann gezahlt wird, wenn der Umsatz von Januar bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um 60% oder mehr zurückgegangen ist. Als Referenzumsatz wird im Normalfall das Sechsfache des durchschnittlichen Monatsumsatzes im Jahr 2019 herangezogen.

Da die tatsächlichen Umsätze des Förderzeitraums noch nicht feststehen, wird die Neustarthilfe als Vorschuss ausgezahlt. Stellt sich in der Endabrechnung heraus, dass der tatsächliche Umsatz über 40% des Referenzumsatzes liegt, müssen die Vorschusszahlungen anteilig zurückgezahlt werden.

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(AW)

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