Corona: Soforthilfen und Schutzfonds für Kleinstunternehmer und Solo-Selbstständige
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Viele Freiberufler, kleine Unternehmer und Selbstständige banger dieser Tage um ihre Existenz. Jetzt hat die Bundesregierung zahlreiche Maßnahmen beschlossen, um finanzielle Hilfe zu leisten. Daneben gibt es auch in den Bundesländern Zuschüsse und Hilfsfonds.
Lesen Sie dazu auch:
Corona-Soforthilfen: Wer kann einen Antrag stellen - und wo?
Mit 50 Milliarden Euro Soforthilfen als Zuschüsse für kleine Unternehmen, Selbständige und Freiberufler sowie einem Schutzfonds für größere Unternehmen und Liquiditätshilfen will die Bundesregierung Arbeitsplätze und die Wirtschaft stützen sowie die Realwirtschaft in der Corona-Pandemie stabilisieren.
Welche Schutzangebote und Hilfen gibt es für Kleinstselbstständige, Freiberufler und Solo-Selbstständige?
1. Soforthilfe für kleine Unternehmen:
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Einmalzahlung von bis zu 9.000 Euro für 3 Monate (nicht zurückzuzahlen, aber steuerpflichtig) für Selbständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente/FTE)
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Einmalzahlung von bis zu 15.000 Euro für 3 Monate (nicht zurückzuzahlen, aber steuerpflichtig) für Selbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente/FTE)
Das Programm der Bundesregierung ist als Ergänzung zu den Programmen der Bundesländer gedacht. Die Anträge sollen deswegen aus einer Hand in den Bundesländern bearbeitet werden. Die Länder werden noch bekanntgeben, welche Behörde im jeweiligen Land zuständig ist.
Zur Antragstellung selbst wissen wir bisher nur, dass sie elektronisch erfolgen soll. Sobald es weitere Informationen dazu gibt, werden wir sie hier nennen!
Um die Soforthilfen beziehen zu können, müssen Sie wirtschaftliche Schwierigkeiten (Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass) infolge der Corona-Pandemie nachweisen können. Das heiß konkret, dass Ihr Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf und der Schadenseintritt nach dem 11. März 2020 erfolgt sein muss.
2. Grundsicherung
Schon jetzt gibt es unter den Solo-Selbstständigen und Freiberuflern einige sogenannte »Aufstocker«, die Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragt haben und erhalten (Hartz IV).
Bis zum 30.6.2020 gilt, dass der Zugang zur Grundsicherung erleichtert wird, der Zeitraum kann bis 31.12.2020 verlängert werden. Während Soforthilfen und KfW-Kredite dem Unternehmen finanziell helfen, kommt die Grundsicherung dem Unternehmer ganz persönlich zugute und sichert zum Beispiel die Miete und die Lebenshaltungskosten.
In der Realität werden die Übergänge zwischen Mitteln, die dem Beruf zugutekommen und Mitteln, die im Privatleben helfen, natürlich fließend sein – gerade bei Solo-Selbstständigen.
Antragstellerinnen und Antragsteller auf Grundsicherung müssen in den nächsten sechs Monaten weder Vermögensverhältnisse offenlegen noch ihr Vermögen antasten. Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden als angemessen betrachtet. Damit die Leistungen sehr schnell ausgezahlt werden können, werden Anträge auf Grundsicherung vorläufig bewilligt. Die Bedürftigkeitsprüfung erfolgt erst nachträglich.
3. Kredite, insbesondere über die KfW
Lesen Sie dazu bitte den Beitrag »KfW-Corona-Hilfe: Antragstellung ab heute möglich«
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Corona: Soforthilfen der Bundesländer
Hier finden Sie Informationen zu den Hilfsfonds und Hilfsprogrammen der Bundesländer.
Baden-Württemberg
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt bis zu:
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9.000 Euro für drei Monate für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
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15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
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30.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten
Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Hauptsitz in Baden-Württemberg. Anträge dürfen nur von Unternehmen gestellt werden, die noch keine vergleichbare Hilfe des Landes Baden-Württemberg oder eines anderen Bundeslandes für eine möglicherweise in einem anderen Bundesland oder in Baden-Württemberg bestehende Betriebsstätte beantragt oder erhalten haben. Die Anträge sind in diesem Zusammenhang von dem Hauptsitz des Unternehmens zu stellen.
Bayern
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:
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bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro,
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bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro,
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bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro,
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bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro.
Zur Berechnung der Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:
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Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
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Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
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Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
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Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.
Berlin
Das Land Berlin unterstützt die Berliner Wirtschaft mit verschiedenen Maßnahmen.
Rettungsbeihilfe Corona – Soforthilfe-Paket I:
Unternehmer können zinslose Überbrückungskredite bis zu einer Höhe von 0,5 Mio. Euro mit einer Laufzeit von bis zu 2 Jahren beantragen. Zu diesen Mitteln können auch bisher ausgeschlossene und nun sehr stark betroffene Branchen wie z.B. Einzelhandel, Gastronomie, Beherbergung und konsumorientierte Dienstleistung (z.B. Clubs) Zugang erhalten.
Soforthilfe-Paket II
Der Berliner Senat hat ein Zuschussprogramm für Kleinst- und Solounternehmen beschlossen:
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5.000 Euro Zuschuss
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maximal 5 Beschäftigte
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100 Mio. Euro stehen vorerst zur Verfügung, daraus ergeben sich 20.000 Zuschüsse für die Berliner Wirtschaft
Achtung: Antragstellung im Moment noch nicht möglich! Die Anträge sollen am Freitag, den 27. März 2020, um 12 Uhr auf Website der Investitionsbank Berlin zur Verfügung stehen. Anträge vorab per E-Mail können nicht berücksichtigt werden!
Weitere Informationen finden Sie
Brandenburg
Das Land Brandenburg unterstützt kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler mit einmaligen Zuschüssen. Deren Höhe ist gestaffelt nach der Anzahl der Erwerbstätigen:
Höhe: gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:
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bis zu 2 Erwerbstätige: bis zu 5.000 Euro
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bis zu 5 Erwerbstätige: bis zu 10.000 Euro
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bis zu 15 Erwerbstätige: bis zu 15.000 Euro
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bis zu 50 Erwerbstätige: bis zu 30.000 Euro
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bis zu 100 Erwerbstätige: bis zu 60.000 Euro
Die Antragstellung soll ab Mittwoch (25.3.2020) möglich sein.
Bremen
Das Land Bremen hat in der Task-Force bei der BAB – die Förderbank für Bremen und Bremerhaven - eine zentrale Anlaufstelle für alle (Kleinst-) Unternehmen, freiberuflich Tätige und Soloselbständige eingerichtet, die durch das Coronavirus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.
Im Rahmen eines von der Senatorin für Wirtschaft neu aufgelegten Förderprogramms können Unternehmen in Bremen und Bremerhaven, die durch die Auswirkungen des Coronavirus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, Soforthilfen von bis zu 5.000 Euro im vereinfachten Verfahren und bei besonderem Bedarf bis 20.000 Euro beantragen.
Den Zuschuss können Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz sowie Freiberufler in Bremen und Bremerhaven erhalten.
Weitere Informationen finden Sie hier:
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Freie Hansestadt Bremen – Senat für Wirtschaft, Arbeit und Europa
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Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung GmbH
Hamburg
Der Senat legt mit der IFB ein Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Betriebe und Freiberufler (Hamburger Corona Soforthilfe, HCS) auf, unmittelbar in eine existenzbedrohende Schieflage oder existenzgefährdende Liquiditätsengpässe geraten sind. Die Hamburger Corona Soforthilfe soll nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt sein und den in Vorbereitung befindlichen allgemeinen Notfallfonds des Bundes sinnvoll ergänzen. Vorgesehen sind Zuschussmittel in Höhe von
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2.500 Euro für Solo-Selbständige),
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5.000 Euro für Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern,
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10.000 Euro für Unternehmen mit 10-50 Mitarbeitern,
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25.000 Euro für Unternehmen mit 51-250 Mitarbeitern.
Um die Förderung optimal mit dem Notfallfonds des Bundes zu verzahnen, startet das genaue Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren nach dem Beschluss des Notfallfonds des Bundes durch das Bundeskabinett voraussichtlich noch diese Woche.
Weitere Informationen finden Sie hier auf der Internetseite der Freien und Hansestadt Hamburg.
Hessen
Hessen setzt bei der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise nach eigener Aussage zunächst auf bewährte Mittel zur Entlastung der hessischen Unternehmen.
So werden in diesen Tagen beispielsweise Finanzämter dafür sensibilisiert, etwaige Anträge auf Steuerstundungen oder geringere Vorauszahlungen zügig zu prüfen. Auch so können die hessischen Unternehmen entlastet werden.
Darüber hinaus bietet das Land Hessen über die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) und die Bürgschaftsbank Hessen ein breites Spektrum geförderter Finanzierungsprodukte an, um insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei Investitionen und mit Betriebsmitteln zu unterstützen.
Weitere Informationen finden Sie hier auf der Internetseite der Förderbank für Hessen (WI-Bank).
Mecklenburg-Vorpommern
Mecklenburg-Vorpommern hilft mit einem rückzahlbaren Zuschuss, der eine Laufzeit von 5 Jahren haben wird:
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Darlehen bis 20.000 Euro sind zinsfrei,
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Darlehen zwischen 20.001 Euro und 200.000 Euro sind im ersten Jahr zinsfrei, danach fallen Zinsen in Höhe von 3,69 % p.a. an.
Das erste Jahr ist tilgungsfrei. Eine Restschuldbefreiung nach 36 Monaten wird möglich sein, falls die Existenz des Unternehmens gefährdet ist.
Antragsformulare stehen voraussichtlich ab dem 1. April 2020 als Download zur Verfügung. Ein Formular für eine Antragsvormerkung steht bereits zur Verfügung. Dieses ersetzt den Antrag selbst aber ausdrücklich nicht!
Niedersachsen
Das Land Niedersachsen und die NBank sind in intensiven Planungen von zwei Förderprogrammen die Soforthilfen für Unternehmen bieten (Stand: 23.3.2020). Für beide Förderprogramme wird eine Antragsstellung ab Mittwoch, 25.03.2020 möglich sein.
Weitere Informationen finden Sie hier auf der Internetseite der NBank.
Nordrhein-Westfalen
Die Landesregierung in NRW hat bereits am 19.3.2020 ein Hilfspaket beschlossen. Zu den darin enthaltenen Maßnahmen gehören:
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Die Landesregierung wird einen Nachtragshaushalt allein zur Bewältigung der Pandemie und ihrer Folgen aufstellen und darin ein Sondervermögen in Höhe von rund 25 Milliarden Euro vorsehen.
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Der Bürgschaftsrahmen wird massiv erhöht – sowohl für das Landesbürgschaftsprogramm als auch für die Bürgschaftsbank NRW, sowohl in der Höhe als auch hinsichtlich der Haftung, sobald die EU-Kommission dies zulässt. Der Rahmen für Landesbürgschaften wird von 900 Millionen Euro auf 5 Milliarden Euro erhöht. Anträge auf die Gewährung von Landesbürgschaften werden innerhalb von einer Woche bearbeitet. Der Gewährleistungs- und Rückbürgschaftsrahmens für die Bürgschaftsbank NRW wird von 100 Millionen Euro auf 1 Milliarde Euro erhöht. Die Bürgschaftsobergrenze wird auf 2,5 Millionen Euro verdoppelt.
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Die Verbürgungsquote wird von 80 Prozent auf 90 Prozent erhöht, sobald die notwendigen europäischen Rahmenbedingungen in Kraft treten.
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Expressbürgschaften der Bürgschaftsbank bis zu einem Betrag von 250.000 Euro werden innerhalb von drei Tagen ausgeschüttet.
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Die NRW.Bank übernimmt nun schon ab dem ersten Euro bis zu 80 Prozent (statt bisher 50 Prozent) des Risikos.
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Ergänzend zu dem angekündigten Bundeszuschussprogramm, das vor allem als Soforthilfe für Kleinunternehmen dringend benötigt wird, wird die Landesregierung passgenau Landesmittel mit zuschussähnlichem Charakter dort bereitstellen, wo dies aufgrund von Besonderheiten in Nordrhein-Westfalen erforderlich ist. Hier wirdeine enge Verzahnung mit dem Bundesprogramm angestrebt, um ergänzend zielgenau vor allem Kleinunternehmern, Solo-Selbständigen und Kulturschaffenden helfen zu können.
Rheinland-Pfalz
Das Wirtschaftsministerium Rheinland-Pfalz verweist auf das Hilfsprogramm der Bundesregierung.
Saarland
Wer mit bis zu zehn sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht mehr als 700.000 Euro Umsatz oder 350.000 Euro Bilanzsumme im Jahr erwirtschaftet, kann mit einem Zuschuss rechnen, um die derzeitige Krise zu überbrücken, schreibt das Wirtschaftsministerium des Saarlandes. Außerdem gibt es steuerliche Hilfestellungen und Kreditprogramme.
Alle Maßnahmen sollen am Dienstag, 24. März, offiziell vom saarländischen Ministerrat beschlossen werden. Danach sind auch alle Formulare auf www.corona.wirtschaft.saarland.de verfügbar.
Weitere Informationen finden Sie hier auf der Internetseite der Staatskanzlei des Saarlandes.
Sachsen
Ab sofort können Einzelunternehmer, Freiberufler und Kleinstunternehmen in Sachsen das Soforthilfe-Darlehen »Sachsen hilft sofort« beantragen. Gefördert werden Einzelunternehmer (Solo-Selbständige), Kleinstunternehmen und Freiberufler in Sachsen, mit einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanz bis zu 1 Mio. Euro.
Sachsen-Anhalt
Unternehmen in Sachsen-Anhalt, die bedingt durch die Ausbreitung des Corona-Virus in Zahlungsschwierigkeiten geraten, sollen sich zunächst an ihre Hausbank wenden.
Im zweiten Schritt können die Unternehmen mit ihrer Hausbank aber auch auf die Investitionsbank Sachsen-Anhalt oder die Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt zugehen.
Schleswig-Holstein
In einem Soforthilfeprogramm stehen zunächst 100 Millionen Euro für Kleinstunternehmer, kleine Gewerbetreibende und Solo-Selbständige in einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bereit:
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2.500 Euro Zuschusshöhe sind für Solo-Gewerbetreibende und Solo-Selbständige eingeplant,
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5.000 Euro für Gewerbetreibende und Selbständige mit 1 bis zu 5 Vollzeitarbeitskräfte (sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse) vorgesehen.
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Für Gewerbetreibende und Selbständige mit bis zu 10 Vollzeitarbeitskräften stehen 10.000 Euro bereit.
Die Zuschüsse werden nur gewährt, soweit Anspruch auf Zuschüsse bis zur vorgenannten Höhe oder darüber hinaus aus Programmen des Bundes zur Bewältigung der Corona-Krise nicht bestehen.
Daneben gibt es einen Mittelstands-Sicherungsfonds und Kreditprogramme.
Weitere Informationen finden Sie hier auf der Internetseite der Landesregierung Schleswig-Holstein.
Thüringen
Das »Corona-Soforthilfeprogramm für die Thüringer Wirtschaft« richtet sich an gewerbliche Unternehmen bis zu 50 Beschäftigte einschließlich Einzelunternehmen sowie die wirtschaftsnahen freien Berufe und die Kreativwirtschaft.
Das schließt Soloselbständige bspw. aus technischen, pädagogischen, künstlerischen oder Marketingberufen ein.
Die Fördersummen belaufen sich – je nach Beschäftigtenzahl des Unternehmens (Vollzeitbeschäftigten-Äquivalent) – auf:
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bis zu 5.000 Euro bei bis zu 5 Beschäftigten,
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bis zu 10.000 Euro bei 6 bis 10 Beschäftigten,
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bis zu 20.000 Euro bei 11 bis 25 Beschäftigten bzw.
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bis zu 30.000 Euro bei bis zu 50 Beschäftigten.
Zentrale Internetseite für die Thüringer Wirtschaft zu allen Fragen rund um Corona: http://www.aufbaubank.de/corona
Hotline der Thüringer Aufbaubank (TAB): 0800-534-5676
Die Antragstellung für das »Corona-Soforthilfeprogramm für die Thüringer Wirtschaft« beginnt am heutigen Montag – das Antragsformular wird Montagnachmittag auf die zentrale Internetseite der TAB und auf die Kammerseiten eingestellt.
(MB)