Architekten: Keine Gewerbesteuer auf Rendering-Leistungen
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Architekten, die ausschließlich sogenannte Rendering-Leistungen anbieten, sind freiberuflich und nicht gewerblich tätig, wenn bei den Tätigkeiten ein Gestaltungsspielraum besteht. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden.
Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die klagenden Architekten typische Architektentätigkeiten im Bereich der gestalterischen Planung ausübten, und bezogen sich dabei auf die folgenden Argumente:
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Beim Rendering werden Entwurfs-Planungen mithilfe einer Grafik-Software dreidimensional veranschaulicht, damit der Betrachter einen Eindruck von der Wirkung eines Bauwerks bekommt. Das Visualisieren/Rendern von Architekturprojekten gehört unstreitig zur typischen Architektentätigkeit.
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Rendering ist inzwischen ein unerlässlicher Teil des Architekturstudiums.
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Die Spezialisierung auf einen für die Architektur typischen Teilbereich ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit unschädlich. Die komplexen Aufgabenstellungen bei der Planung und Errichtung von Bauwerken erforderten sogar unterschiedliche Spezialisierungen.
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Die Kläger werden in einem Planungsstadium tätig, in dem nur ein grober Entwurf des Bauprojektes vorliegt und viele Ausstattungsdetails noch fehlen. Daher sind sie auch ausreichend gestalterisch beteiligt und »hauchten« dem Objekt durch ihre Tätigkeit erst »Leben« ein.
(FG Köln, Urteil vom 21.04.2021, Az. 9 K 2291/17, rechtskräftig)
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(MB)