Partyservice: Wann gelten 7% Umsatzsteuer?

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Wer einen Partyservice betreibt, muss aufpassen. Denn nicht alles, was außer Haus zum Kunden geliefert wird, unterliegt dem ermäßigter Umsatzsteuersatz. Das zeigt ein aktuell veröffentlichter Beschluss des FG Hamburg.

Die Richter hatten es dabei mit einem Restaurantbetreiber zu tun, der neben seinem Lokal auch einen Partyservice betrieb. Bei einer Betriebsprüfung waren Unregelmäßigkeiten aufgefallen – unter anderem waren nach Ansicht des Prüfers (und der Richter) viel zu viele Lieferungen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% besteuert worden (FG Hamburg, Beschluss vom 1.8.2016, Az. 2 V 115/16).

Die Richter nahmen das zum Anlass, noch einmal aufzuzählen, wann keine Lieferung, bei der nur 7% Umsatzsteuer abzuführen sind, mehr vorliegt:

  • Von einer Lieferung kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn keine Standardspeisen geliefert werden. Standardspeisen sind dabei nur solche, bei denen sich die Zubereitung auf einfache, standardisierte Handlungen beschränkt (Kochen, Braten, backen, aufwärmen) und die nicht speziell auf Kundenbestellung gefertigt werden, sondern vorgehalten werden, wie dies bei Imbissen und Verkaufsständen der Fall ist.

  • Von einer Lieferung ist zudem dann nicht mehr auszugehen, wenn wesentliche weitere Serviceanteile in der Leistung enthalten sind (besondere Kreativität in der Zubereitung und Darreichungsform, dienliche Elemente wie Gestellung von Geschirr, Besteck oder Mobiliar, die einen gewissen personellen Einsatz für Transport und Reinigung erfordern).

Keine Lieferung bedeutet für die Umsatzsteuer: Der Unternehmer muss 19% abführen.

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