Kulanz bei Lastschrifteinzug von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

 - 

Zieht das Finanzamt eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das Vorjahr per Lastschrift ein, dürfen Sie die Zahlung noch im zurückliegenden Jahr als Betriebsausgabe erfassen - unabhängig vom Tag der Abbuchung.

Nach einer BFH-Entscheidung aus dem Jahr 2007 handelt es sich auch bei Umsatzsteuer-Vorauszahlungen um "regelmäßig wiederkehrende Zahlungen", die unter die 10-Tage-Regel fallen. Deshalb darf eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung, die im Zeitraum 1.1. bis 10.1. gezahlt wird, noch als Betriebsausgabe des Vorjahres berücksichtigt werden (Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit).

Ein Unternehmer, der per Überweisung oder Scheck zahlt, kann den Zeitpunkt seiner Zahlung entsprechend steuern. In vielen Fällen haben Unternehmer dem Finanzamt aber eine Ermächtigung zum Lastschrifteinzug erteilt. Die Abbuchung per Lastschrift erfolgt allerdings immer erst nach dem 10. des Monats. Streng genommen dürfte die Zahlung dann nicht mehr im Vorjahr als Betriebsausgabe erfasst werden.

Erfreulicherweise hat die Oberfinanzdirektion Rheinland zu diesem Thema eine Verfügung veröffentlicht, in der festlegt wird: Hat ein Unternehmer dem Finanzamt eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, gilt eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung ebenfalls als bis zum 10.1. des Folgejahres geleistet, und zwar unabhängig davon, wann die Belastung des Kontos tatsächlich erfolgt (Verfügung der OFD Rheinland vom 29.6.2009, FR 2009 S. 731).

Durch diese Zahlungsfiktion werden Unternehmer mit Lastschrifteinzug Unternehmern wirtschaftlich gleichgestellt, die den Zahlungstermin selbst bestimmen können. Zu beachten sind allerdings zwei Bedingungen:

  • Die Umsatzsteuer-Voranmeldung wird rechtzeitig abgegeben und
  • das Konto des Unternehmers ist gedeckt.
Weitere News zum Thema
  • [] Vorträge, Konzerte, Sportkurse: Was gibt es inzwischen nicht alles online! Umsatzsteuerlich stellt sich da schnell die Frage nach dem Leistungsort, nach Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen. Das Bundesfinanzministerium hat dazu jetzt ein ausführliches mehr

  • [] Für Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes bringt das kürzlich beschlossene Wachstumschancengesetz zwei Entlastungen – allerdings erst ab 2024 und nicht, wie ursprünglich geplant, schon ab 2023. mehr

  • [] Heilig Abend naht mit großen Schritten, und vielleicht haben auch Sie bereits einen Weihnachtsbaum gekauft. Wussten Sie, dass auf diesen Kauf – je nach Baum – zwischen Null und 19 Prozent Umsatzsteuer anfallen können? mehr

  • [] Seit dem 1. Juli 2020 beträgt die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nur 7 statt 19 Prozent – ausgenommen sind Getränke. Die Umsatzsteuersenkung ist jedoch bis Ende 2023 befristet, ab 2024 werden wieder 19 Prozent fällig. mehr

Weitere News zum Thema