Hörbücher: ab 1.1.2015 nur noch 7 % Umsatzsteuer

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Für Bücher gilt ein Mehrwertsteuersatz von 7 %, auf CDs sind 19 % fällig. Das ist an sich schon unverständlich und kompliziert genug – jetzt setzt die Bundesregierung mit einer vermeintlichen Vereinfachung noch einen drauf.

  • Für Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, die ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches enthalten gilt ab dem 1.1.2015 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %.

  • Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt dann für Lieferungen, Einfuhr und innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Vermietung von Hörbüchern.

So weit, so erfreulich. Aber jetzt kommen die Ausnahmen.

Schallplatten 7 %, Downloads 19 %?!

Sowohl die Vermietung als auch der Verkauf setzt nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Übertragung bzw. Vermietung eines körperlichen Gegenstands in Gestalt eines Speichermediums voraus, wobei ein Speichermedium im Einzelfall sowohl digital (z.B. CD-ROM, USB-Speicher oder Speicherkarten) als auch analog (z.B. Tonbandkassetten oder Schallplatten) sein kann.

Die in Klammern angegebenen Beispiele werden ausdrücklich im BMF-Schreiben genannt. Ob Tonbandkassetten und Schallplatten im 21. Jahrhundert noch State of the Art sind, sei an dieser Stelle dahingestellt...

Downloads kommen in dem Schreiben, mit dem das Bundesfinanzministerium über die Änderung informiert, nicht vor (BMF-Schreiben vom 1.12.2014 ).

Jugendgefährdend wird es teurer

Der günstigere Umsatzsteuersatz gilt zudem nur für jugendfreie Hörbücher. Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes bestehen, unterliegen dem normalen Umsatzsteuersatz von 19 %.

Und was ist überhaupt ein Hörbuch?

Weitere Voraussetzung ist, dass auf dem Medium ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches gespeichert ist. Die Lesung muss also einen Text wiedergeben, der dem herkömmlichen Verständnis vom Inhalt eines Buches entspricht – ausdrücklich nicht vorausgesetzt ist, dass der Text als gedrucktes Buch erschienen sein muss.

Und es darf auch mehr als nur eine Stimme zu hören sein: Erlaubt sind die Verwendung von Musik und Geräuschen, die der Illustration des Textes dienen, und auch mehrstimmige Lesungen, soweit sich dies aus dem Buch, z.B. durch Dialoge in wörtlicher Rede, ergibt.

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