Überbrückungshilfe III: Antragstellung jetzt möglich!
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Lange mussten Unternehmen darauf warten, nun ist seit dem Nachmittag des 10. Februar 2021 die Plattform zur Beantragung der Überbrückungshilfe III endlich freigeschaltet.
Ergänzung vom 17.2.2021: Inzwischen ist auch die Beantragung der Neustarthilfe möglich – mehr dazu lesen Sie hier.
Im Vergleich zu ihren Vorgängerinnen, der Überbrückungshilfe I und II, wurden bei der Überbrückungshilfe III die Antragsvoraussetzungen erleichtert. Überbrückungshilfe III kann beantragt werden, wenn im Fördermonat ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent zum Referenzmonat des Vorjahres zu verzeichnen ist.
Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten haben, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt!
Der Förderzeitraum erstreckt sich dabei auf die Monate November 2020 bis Juni 2021. Liegen also die Voraussetzungen vor, kann für maximal acht Monate Überbrückungshilfe III beantragt werden.
Durch die Überbrückungshilfe wird ein bestimmter Prozentsatz der im jeweiligen Zeitraum förderfähigen betrieblichen Fixkosten erstattet. Mit der Überbrückungshilfe III wurde die Liste der förderfähigen Kosten beispielsweise um Investitionen in die Digitalisierung und Marketingkosten erweitert. Für manche Branchen gelten zudem Sonderregeln, so z.B. für den Einzelhandel, wo unter bestimmten Voraussetzungen auch Saisonware abgeschrieben werden darf.
Wie hoch der Prozentsatz ist, in dessen Höhe die betrieblichen förderfähigen Fixkosten erstattet werden, hängt wiederum von der Höhe des Umsatzeinbruchs ab. Liegt der Umsatzrückgang im Vergleich zum Umsatz im Vorjahr bei über 70 Prozent, so werden 90 Prozent der Kosten erstattet, liegt der Umsatzrückgang zwischen 30 und 50 Prozent, beträgt die Erstattung 40 Prozent.
Die ersten Abschlagszahlungen sollen ab dem 15. Februar fließen, die endgültige Auszahlung startet voraussichtlich im März.
Ausführliche Informationen zur Überbrückungshilfe III finden Sie in unserem kostenlosen E-Book »Coronakrise: Hilfen vom Staat für Selbstständige«.
(AW)