Selbstständige: Bei Einlagen muss die Mittelherkunft klar sein
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Wenn Sie Ihren Betrieb finanziell stärken wollen und hierfür Bareinzahlungen auf das (zumindest teilweise) betriebliche Bankkonto vornehmen, dann müssen Sie die Herkunft dieser Gelder nachweisen können. Andernfalls drohen Ihnen Zuschätzungen durch das Finanzamt.
So ist es einer gewerblichen Vermögens- und Finanzberaterin gegangen. Diese hatte auf dem auch betrieblich genutzten Konto einen Betrag von insgesamt 70.000 Euro in zwei Teilbeträgen eingezahlt.
Betriebsprüfung: Woher kommen die in den Betrieb eingelegten Gelder?
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wollte das Finanzamt wissen, woher dieses Geld stammt. Die Vermögensberaterin teilte daraufhin mit, es handle sich um ein Darlehen. Dieses habe sie von einem bekannten, ausländischen Staatsangehörigen erhalten, mit dem sie befreundet sei. Der Mann besitze in seinem Heimatland Schutz seiner Identität und Privatsphäre. Es sei ein mündlicher Darlehensvertrag über die 70.000 Euro mit einem Zinssatz von 2,5 % und einer monatlichen Rate von 1.000 Euro vereinbart worden.
Kostenlose Checkliste (PDF): Diese Unterlagen brauchen Sie bei einer Betriebsprüfung!
Diese Erklärungen reichten dem Finanzamt nicht. Es vermutete, dass es sich bei den 70.000 Euro um unversteuerte Betriebseinnahmen handelte und erhöhte daraufhin im Wege der Schätzung die Betriebseinnahmen um den entsprechenden Betrag.
Finanzgericht bestätigt Zuschätzung von Betriebseinnahmen
Im anschließenden Klageverfahren bestätigte das Finanzgericht die vom Finanzamt vorgenommene Zuschätzung (FG Münster, Urteil vom 9.6.2021, Az. 13 K 3250/19 E).
Konsequenz: Die Klägerin musste sowohl Einkommensteuer als auch Umsatzsteuer nachzahlen. Als Gründe führt das Gericht an, dass ein Selbstständiger bei der Einzahlung von privaten Mitteln auf ein betriebliches oder auch gemischtes Konto bei der Frage, ob steuerpflichtige Betriebseinnahmen oder nicht steuerpflichtige Vermögenszugänge (z.B. Darlehen) vorliegen, zu einer verstärkten Mitwirkung verpflichtet sei. Sobald diese Pflicht verletzt wird, kann das Finanzamt ohne weitere Ermittlungen eine Zuschätzung vornehmen. Die Identität von Darlehensgebern sei durch das Steuergeheimnis im Übrigen hinreichend geschützt (§ 30 AO) und entbinde die Darlehensnehmerin nicht von ihrer Mitwirkungspflicht.
Wenn Sie Bareinzahlungen auf das Firmenkonto vornehmen, dann sollten Sie anhand entsprechender Aufzeichnungen bzw. Unterlagen nachweisen können, woher dieses Geld stammt. Natürlich sollten Sie auch bei Überweisungen vom Privat- auf das Geschäftskonto einen Herkunftsnachweis der Mittel erbringen können. So können Sie dem Finanzamt gleich den Wind aus den Segeln nehmen und Sanktionen, angefangen bei Zuschätzungen bis hin zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens oder der Verdachtsanzeige nach dem Geldwäschegesetz, vermeiden.
(AI)