Sachwertverfahren

Entsprechend den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes ist der gemeine Wert von Grundstücken nach dem Sachwertverfahren oder dem Ertragswertverfahren zu ermitteln. In folgenden Fällen ist das Sachwertverfahren anzuwenden:

  • Wohnungseigentum, Teileigentum, Ein- und Zweifamilienhäuser, wenn keine Vergleichswerte vorliegen,

  • Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich keine ortsübliche Miete ermitteln lässt,

  • sonstige bebaute Grundstücke.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 182 Abs. 2 BewG

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