Sachwertverfahren
Entsprechend den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes ist der gemeine Wert von Grundstücken nach dem Sachwertverfahren oder dem Ertragswertverfahren zu ermitteln. In folgenden Fällen ist das Sachwertverfahren anzuwenden:
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Wohnungseigentum, Teileigentum, Ein- und Zweifamilienhäuser, wenn keine Vergleichswerte vorliegen,
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Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich keine ortsübliche Miete ermitteln lässt,
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sonstige bebaute Grundstücke.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 182 Abs. 2 BewG
Wie Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung erfolgreich verkaufen
Jeder Immobilienboom geht einmal zu Ende. Verkaufswillige Immobilieneigentümer sollten daher das Zeitfenster der noch guten Immobilienjahre für einen Verkauf nutzen. Denn ein überhasteter Verkauf bei dann nachlassender Nachfrage und fallenden Preisen ist immer von Nachteil. Besser ist es, sich auf den Verkauf der eigenen Immobilie schon rechtzeitig vorzubereiten und die entscheidenden Kernpunkte für einen erfolgreichen Immobilienverkauf zu kennen. Denn trotz aller Gegenargumente gibt es gute Gründe, eine Immobilie in den nächsten Jahren zu verkaufen.