Ertragswertverfahren
Der gemeine Wert von Grundstücken ist nach dem Sachwert-, dem Vergleichswert- oder dem Ertragswertverfahren zu ermitteln. In folgenden Fällen ist das Ertragswertverfahren anzuwenden:
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Mietwohngrundstücke,
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Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt.
Hierbei ist zu beachten, dass für Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete ermitteln lässt, das Sachwertverfahren für die Wertermittlung maßgebend ist (vgl. Lexikon Sachwertverfahren).
Im Rahmen des Ertragswertverfahrens ist der Wert des Gebäudes (Gebäudeertragswert) getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags zu ermitteln. Der Bodenwert (Wert des unbebauten Grundstücks) und der Gebäudeertragswert ergeben den Ertragswert des Grundstücks. Es ist mindestens der Bodenwert anzusetzen. Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, sind regelmäßig mit dem Ertragswert des Gebäudes abgegolten.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 181 BewG
§ 184 BewG
Kauf von Gebrauchtimmobilien: Fallen erkennen und vermeiden
Viele Käufer kaufen eine gebrauchte Immobilie bereits nach der ersten Besichtigung, ohne genau zu prüfen, was für Mängel und Sanierungsbedarf vorhanden sind. Das ist ein Fehler, denn eines der größten Risiken beim Kauf von Gebrauchtimmobilien sind versteckte Mängel bei Wasser-, Abwasser- und Elektroleitungen, Schimmelbefall, ein undichtes Dach oder Probleme mit der Bausubstanz. Weniger versierte Käufer ahnen nicht, was sie da eigentlich gekauft haben. Doch irgendwann machen sich die Bausünden bemerkbar. Die Folge sind hohe Renovierungskosten.