Ertragswertverfahren
Der gemeine Wert von Grundstücken ist nach dem Sachwert-, dem Vergleichswert- oder dem Ertragswertverfahren zu ermitteln. In folgenden Fällen ist das Ertragswertverfahren anzuwenden:
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Mietwohngrundstücke,
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Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt.
Hierbei ist zu beachten, dass für Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete ermitteln lässt, das Sachwertverfahren für die Wertermittlung maßgebend ist (vgl. Lexikon Sachwertverfahren).
Im Rahmen des Ertragswertverfahrens ist der Wert des Gebäudes (Gebäudeertragswert) getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags zu ermitteln. Der Bodenwert (Wert des unbebauten Grundstücks) und der Gebäudeertragswert ergeben den Ertragswert des Grundstücks. Es ist mindestens der Bodenwert anzusetzen. Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, sind regelmäßig mit dem Ertragswert des Gebäudes abgegolten.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 181 BewG
§ 184 BewG
Verlustabzug bei Immobilien: Liebhaberei vermeiden
Wenn Sie eine Mietimmobilie kaufen oder selbst bauen, werden Sie in den ersten Jahren häufig Verluste einfahren. Denn beim Kauf oder Bau fallen viele Kosten an, bis die Immobilie überhaupt fertig gestellt ist, geschweige denn die ersten Mieteinnahmen fließen. Allerdings sollte sich nach einigen Jahren abzeichnen, dass die Vermietung einen positiven Ertrag abwerfen wird.