Schenkungsteuer
Der unentgeltliche Erwerb unter Lebenden unterliegt der Schenkungsteuer, wenn die zum Ansatz kommenden Freibeträge überschritten werden. Freibeträge (vgl. Lexikon: Erbschaftsteuer/Freibeträge) werden in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenkenden und Beschenkten gewährt. Bei nahen Verwandtschaftsverhältnissen (Eltern–Kinder; zwischen Ehepartnern) kommen grundsätzlich die höchsten Freibeträge zur Anwendung. Des Weiteren unterliegen die Zuwendungen einem geringeren Schenkungssteuersatz.
Der Schenkungsteuer unterliegen Vermögensvorteile, die per Schenkung von einer auf die andere Person übertragen werden. Für die Schenkungsteuer sind die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Schenkung ausschlaggebend. Folgende Zuwendungen unterliegen zum Beispiel der Schenkungsteuer:
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die Bereicherung, die ein Ehegatte beim Vereinbaren der Gütergemeinschaft erfährt,
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die Abfindungen für einen Erbverzicht,
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Zahlungen an ein nichteheliches Kind im Rahmen eines vorzeitigen Erbausgleiches,
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Zuwendungen, die vor Eintritt des Nacherbfalles an den Nacherben erfolgen. (Ein Nacherbe ist ein Erbe, der erst dann Erbe wird, nachdem zunächst der Vorerbe Erbe geworden und dann gestorben ist.)
Im Regelfall wird der Erwerber vom Fiskus zur Schenkungsteuer veranlagt. Der Schenker kann jedoch die Übernahme der Steuer beantragen oder diese tatsächlich übernehmen, dies befreit den Erwerber von der Steuerpflicht (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.2.2008, Aktenzeichen: 4 K 1840/07 Erb).
Übernimmt der Schenkende die Zahlung der Schenkungsteuer, so gilt die übernommene Steuer als steuerpflichtiger Erwerb.
Gesetze und Urteile (Quellen)
ErbStG
Die Erbengemeinschaft: kurz&konkret!
Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Und häufig ist Streit unter den Miterben vorprogrammiert, weil es sich hier um keine freiwillige Gemeinschaft handelt, sondern die Erben letztlich »zwangsverbunden« sind. Im besten Fall besteht die Erbengemeinschaft aus Personen, die sich kennen und gleiche Interessen verfolgen. In diesen Fällen geht es bei Streitigkeiten dann häufig gar nicht um die Verteilung des Nachlasses, vielmehr ist die erbrechtliche Auseinandersetzung lediglich Anlass, innerfamiliäre Konflikte auszutragen, deren Ursachen ganz woanders angelegt sind und die mit dem Tod des Erblassers erst hervortreten. Im schlechteren Fall kennen sich die Miterben in der Erbengemeinschaft nicht einmal (was nicht selten der Fall ist, wenn gesetzliche Erbfolge gilt) und verfolgen unterschiedliche Interessen bei der Verwaltung und Verteilung des Nachlasses.