Bedarfsbewertung

Für Zwecke der Erbschaftsteuer bzw. der Schenkungsteuer ist nur noch eine Bewertung der Vermögensgegenstände vorzunehmen, wenn hierfür ein Bedarf existiert. Ist eine Bewertung notwendig, muss der Wert zum Todeszeitpunkt des Erblassers oder bei Ausführung der Schenkung ermittelt werden. Welche Bewertungsgrundsätze zur Anwendung kommen, richtet sich nach dem Erbschaftsteuergesetz sowie nach dem Bewertungsgesetz. Die Bedarfsbewertung ist seit dem 01.01.1996 auf die nachfolgenden festzustellenden Werte anzuwenden:

  • Grundbesitzwerte,

  • den Wert von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften,

  • den Wert des Betriebsvermögens bei Gewerbetreibenden und bei freiberuflich Tätigen, sowie den Wert von Anteilen am Betriebsvermögen von Anteilen an gewerblichen und freiberuflichen Personengesellschaften,

  • den Wert von anderen Vermögensgegenständen und von Schulden.

Grundbesitz ist seit dem 01.01.1996 nicht mehr mit dem Einheitswert, sondern mit dem Grundbesitzwert zu erfassen.

Bei unbebauten Grundstücken ist der Wert nach ihrer Fläche und dem Bodenrichtwert der Gutachterausschüsse zu bestimmen. Als unbebaute Grundstücke gelten: Grundstücke ohne benutzbares Gebäude oder mit einem Gebäude, das sich im Bau befindet, Grundstücke, deren Gebäude klein ist oder das nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können oder Grundstücke mit zerstörtem oder dem Verfall preisgegebenen Gebäude.

Der Wert eines bebauten Grundstücks ist abhängig von der Grundstücksart mit dem Vergleichswert-, dem Ertragswert- oder dem Sachwertverfahren zu ermitteln. Welche Wertermittlungsverfahren bei der Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Vermögen anzuwenden ist, richtet sich nach dem Bewertungsobjekt. Denn generell wird für Zwecke der Bewertung zwischen dem Betriebsteil, der Betriebswohnung und dem Wohnteil unterschieden. Bei der Bewertung kommt zum größten Teil das Ertragswertverfahren zu Anwendung.

Die Bedarfsbewertung findet seit 01.01.1997 ebenfalls für Zwecke der Grunderwerbsteuer Anwendung.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 157 ff. BewG

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