Objektverbrauch
Für Steuerpflichtige, die bereits eine Förderung ihres privaten Wohnraums durch die Eigenheimzulage oder eine erhöhte Abschreibung nach §§ 7b, 10e EStG in Anspruch genommen haben, tritt Objektverbrauch ein. Damit ist eine weitere Förderung privaten Wohnraums durch die Eigenheimzulage nicht mehr möglich, da diese Förderung nur einmal im Leben gewährt wird.
Haben Ehegatten für eine gemeinsame Immobilie die Eigenheimzulage in Anspruch genommen, dann können beide zusammen für ein weiteres Objekt die Eigenheimzulage nutzen. Stirbt jedoch zuvor ein Ehegatte, so tritt für den anderen Partner automatisch Objektverbrauch ein. Er kann keine weitere Immobilie mit der Eigenheimzulage fördern lassen.
Heiratet der verwitwete Ehepartner erneut, so können beide gemeinsam die Eigenheimzulage für ein Objekt nutzen, wenn der neue Partner noch keine Förderung in Anspruch genommen hatte.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 6 EigZulG
Haus- und Grundstücksgemeinschaften: Mieteinkünfte richtig versteuern
Gehört Ihnen eine Immobilie, egal, ob ein Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung, nicht allein, dann sind Sie Miteigentümer. In diesem Fall müssen Sie gemeinsam mit den anderen Miteigentümern eine Feststellungserklärung abgeben. Diese bildet die Basis für Ihre persönliche Einkommensteuer.