Objektverbrauch
Für Steuerpflichtige, die bereits eine Förderung ihres privaten Wohnraums durch die Eigenheimzulage oder eine erhöhte Abschreibung nach §§ 7b, 10e EStG in Anspruch genommen haben, tritt Objektverbrauch ein. Damit ist eine weitere Förderung privaten Wohnraums durch die Eigenheimzulage nicht mehr möglich, da diese Förderung nur einmal im Leben gewährt wird.
Haben Ehegatten für eine gemeinsame Immobilie die Eigenheimzulage in Anspruch genommen, dann können beide zusammen für ein weiteres Objekt die Eigenheimzulage nutzen. Stirbt jedoch zuvor ein Ehegatte, so tritt für den anderen Partner automatisch Objektverbrauch ein. Er kann keine weitere Immobilie mit der Eigenheimzulage fördern lassen.
Heiratet der verwitwete Ehepartner erneut, so können beide gemeinsam die Eigenheimzulage für ein Objekt nutzen, wenn der neue Partner noch keine Förderung in Anspruch genommen hatte.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 6 EigZulG
Die Miete erhöhen: kurz&konkret!
Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis sind immer problematisch, weil der Mieter dann durch die neue Miete finanziell höher belastet wird als von ihm beim Beginn des Mietverhältnisses kalkuliert wurde. Andererseits hat der Vermieter ein Interesse daran, eine marktgerechte Miete für eine Wohnung zu erzielen. Vor allem dann, wenn die Miete nicht mehr der ortsüblichen Miete entspricht oder die Wohnung modernisiert wurde, stellt sich dem Vermieter die Frage, in welchem Umfang mit einer Mieterhöhung die Miete erhöht werden kann und welchen inhaltlichen und formellen Anforderungen die Mieterhöhungserklärung entsprechen muss. Mit einer allgemeinen Begründung wie »Die Kosten sind stark gestiegen« oder »Es sind viele Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten angefallen« kann eine Mieterhöhung vom Vermieter jedenfalls nicht vorgenommen werden. Eine Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis ist für den Vermieter vielmehr nur im Rahmen der im gesetzlichen Mietrecht vorgegebenen Möglichkeiten zulässig.