Pflegereform 2025: Alle Änderungen und Erhöhungen im Überblick
2025 bringt bedeutende Änderungen bei den Pflegeleistungen -Symbolbild-

Pflegereform 2025: Alle Änderungen und Erhöhungen im Überblick

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2025 bringt bedeutende Änderungen bei den Pflegeleistungen. Wir haben zusammengefasst, wie Pflegebedürftige und Angehörige von erhöhten Leistungen, einer flexibleren Nutzung und finanziellen Entlastungen profitieren.

Ab dem 1. Januar 2025 werden alle Pflegeleistungen um 4,5 Prozent erhöht. Dies betrifft sowohl die häusliche Pflege als auch die teilstationäre und vollstationäre Versorgung. Ziel der Anpassung ist es, die finanziellen Belastungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu reduzieren und die Qualität der Pflege zu sichern.

 

Inhalt

 

Pflege: Änderungen zum 1. Januar 2025

Pflegegeld

Das Pflegegeld wird ab Januar 2025 für alle Pflegegrade erhöht:

  • Pflegegrad 1: kein Anspruch

  • Pflegegrad 2: 347 Euro (+15 Euro)

  • Pflegegrad 3: 599 Euro (+26 Euro)

  • Pflegegrad 4: 800 Euro (+35 Euro)

  • Pflegegrad 5: 999 Euro (+52 Euro)

Pflegesachleistungen

Die Pflegesachleistungen steigen ebenfalls um 4,5 Prozent. Diese Leistungen sind für professionelle Pflegekräfte vorgesehen, die in der häuslichen Umgebung tätig sind.

  • Pflegegrad 1: kein Anspruch

  • Pflegegrad 2: 796 Euro (+35 Euro)

  • Pflegegrad 3: 1.497 Euro (+65 Euro)

  • Pflegegrad 4: 1.859 Euro (+81 Euro)

  • Pflegegrad 5: 2.299 Euro (+99 Euro)

Entlastungsbetrag

Der monatliche Entlastungsbetrag wird für alle Pflegegrade von 125 Euro auf 131 Euro erhöht. Dieser Betrag kann zur Unterstützung pflegender Angehöriger und zur Finanzierung verschiedener Betreuungsleistungen verwendet werden.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Der Höchstbetrag für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch steigt von 40 Euro auf 42 Euro pro Monat. Zu diesen Hilfsmitteln gehören zum Beispiel Lagerungshilfen, Desinfektionsmittel Einmalhandschuhe und Schutzschürzen.

Verhinderungspflege

Die Leistungen für die Verhinderungspflege erhöhen sich für alle Pflegegrade von 1.612 Euro auf 1.685 Euro pro Jahr.

Ab Juli 2025 wird zudem eine flexible Nutzung des Budgets ermöglicht (siehe unten: Pflege: Änderungen zum 1. Juli 2025).

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege wird für alle Pflegegrade von 1.774 Euro auf 1.854 Euro pro Jahr angehoben. Diese Leistung kann genutzt werden, wenn pflegende Angehörige vorübergehend entlastet werden müssen.

Tages- und Nachtpflege

Die Tages- und Nachtpflegeleistungen profitieren ebenfalls von der allgemeinen Erhöhung um 4,5 Prozent:

  • Pflegegrad 1: kein Anspruch

  • Pflegegrad 2: 721 Euro (+32 Euro)

  • Pflegegrad 3: 1.357 Euro (+59 Euro)

  • Pflegegrad 4: 1.685 Euro (+73 Euro)

  • Pflegegrad 5: 2.085 Euro (+90 Euro)

Wohngruppenzuschlag

Der Wohngruppenzuschlag steigt von 214 Euro auf 224 Euro pro Monat, um das gemeinschaftliche Leben in ambulanten Wohngruppen zu fördern.

Leistungen für vollstationäre Pflege

Auch die Leistungen für vollstationäre Pflege werden angepasst:

  • Pflegegrad 1: kein Anspruch

  • Pflegegrad 2: 805 Euro (+35 Euro)

  • Pflegegrad 3: 1.319 Euro (+57 Euro)

  • Pflegegrad 4: 1.855 Euro (+80 Euro)

  • Pflegegrad 5: 2.096 Euro (+91 Euro)

Der prozentuale Zuschuss zum Eigenanteil an den Pflegeheimkosten wird 2025 nicht erhöht.

Ergänzende Unterstützungsleistungen für DiPA (digitale Pflegeanwendungen)

Der Höchstbetrag für digitale Pflegeanwendungen wird von 50 Euro auf 53 Euro pro Monat erhöht, um den Zugang zu digitalen Hilfsmitteln zu erleichtern.

Was sind digitale Pflegeanwendungen (DiPa)?

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sind Apps oder browserbasierte Webanwendungen, die pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen im Pflegealltag unterstützen können. Sie sollen helfen, die Selbständigkeit und bestimmte Fähigkeiten der Pflegebedürftigen zu erhalten oder zu verbessern und einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken.

Mehr Informationen auf gesund.bund.de, einem Angebot des Bundesgesundheitsministeriums.

Pflege: Änderungen zum 1. Juli 2025

Gemeinsames Entlastungsbudget für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Ein neues Entlastungsbudget wird eingeführt, das die bisherigen Leistungen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammenführt. Dieses Budget beträgt 3.539 Euro pro Jahr und kann flexibel nach Bedarf genutzt werden.

  • Die Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit für die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt.

  • Das hälftige Pflegegeld wird während der Verhinderungspflege nun für bis zu acht Wochen gezahlt, was eine zusätzliche finanzielle Entlastung darstellt.

  • Bis zu 843 Euro des ungenutzten Kurzzeitpflegebudgets können für Verhinderungspflege verwendet werden, was insgesamt bis zu 2.528 Euro pro Jahr ergibt.

Geplante Änderungen in den kommenden Jahren

Die Reformen im Bereich der Pflegeleistungen sind Teil eines umfassenden Plans zur Verbesserung der Pflege in Deutschland. Weitere Anpassungen könnten in den kommenden Jahren folgen, um auf demographische Veränderungen und steigende Pflegebedarfe zu reagieren.

Der Fokus liegt dabei auf der weiteren Flexibilisierung und finanziellen Entlastung von Pflegebedürftigen und ihren Familien.

Die Reformen sind Teil des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG), das darauf abzielt, die Qualität der Pflege zu sichern und gleichzeitig den administrativen Aufwand für pflegende Angehörige zu reduzieren.

Die nächste reguläre Erhöhung soll zum Jahresbeginn 2028 stattfinden und sich an der allgemeinen Entwicklung von Preisen und Löhnen orientieren.

Ratgeber und Informationen zur Pflege

Pflegefall: Der praktische Ratgeber zu Rechten, Ansprüchen und den Pflegegraden → mehr Informationen

Der Pflegeassistent: Set mit allen Formularen und Mustern, die Pflegende und Gepflegte brauchen, u.a. Vollmacht, Patientenverfügung, Diverse Anträge → mehr Informationen

Die gesetzliche Pflegeversicherung: Antragstellung, Leistungsvoraussetzungen und Begutachtungsverfahren → mehr Informationen

Vereinbarung von Pflege und Beruf: Rechtlichen Ansprüche als Arbeitnehmer → mehr Informationen

Pflegekosten: So sind sie in der Steuererklärung abziehbar → mehr Informationen

(MB)

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