Pflegegeld darf beim Pflegenden nicht gepfändet werden
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Millionen Menschen erhalten Pflegegeld. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun klargestellt: Diese Leistung ist kein pfändbares Einkommen. Das Urteil betrifft insbesondere Arbeitnehmer oder auch Rentner, die zusätzlich zu ihrem Arbeitseinkommen oder zur Rente von Pflegebedürftigen, die sie betreuen, Pflegegeld erhalten.
Dieses Geld verbleibt ihnen nun auch bei einer Pfändung in voller Höhe. »Das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld ist unpfändbar«, befand der BGH (Urteil vom 20.10.2022, Az. IX ZB 12/22).
Fünf von sechs Pflegebedürftigen (84 % bzw. 4,17 Millionen) wurden im Dezember 2021 zu Hause versorgt. Das Gros der Betroffenen – 2,55 Mio – erhielt dabei ausschließlich das frei verwendbare Pflegegeld der Pflegekassen. Dieses kann an Angehörige, Freunde oder Bekannte weitergegeben werden, die sich um den betroffenen Pflegebedürftigen kümmern. Klar war bislang bereits:
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Das Pflegegeld ist nicht sozialversicherungs- und steuerpflichtig.
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Das Pflegegeld wird bei Beziehern von Bürgergeld oder Sozialhilfe (wie etwa Grundsicherung im Alter) nicht auf die Leistungen angerechnet.
Darum ging es im entschiedenen Fall
Vor dem BGH wurde nun über Pfändbarkeit des Pflegegeldes der Pflegeversicherung gestritten. Es ging um die alleinerziehende Mutter eines autistischen Kindes, die neben ihrem Arbeitseinkommen Pflegegeld wegen der Betreuung ihres Kindes erhielt (von diesem an die Mutter weitergegeben).
Da gegen die Mutter ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorlag, war beim zuständigen Insolvenzgericht die Zusammenrechnung von Arbeitsentgelt und Pflegegeld zur Berechnung des pfändbaren Betrags beantragt worden.
Der BGH lehnte dies – wie die Vorinstanzen – ab. Das Gericht verwies unter anderem darauf, dass der Gesetzgeber durch das Pflegegeld für Angehörige einen Anreiz zur Angehörigenpflege setzen wolle. Durch die Pfändung des Pflegegeldes werde dieser Anreiz konterkariert.
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(AI)