Pflege-WG: Kosten steuerlich absetzbar
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Die Kosten für die Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft sind in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Welche Voraussetzungen gelten, erklären wir hier.
Voraussetzung für den Steuerabzug ist,
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dass die Unterbringung aufgrund von Krankheit, zur Pflege oder wegen einer Behinderung erfolgt und
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dass die Pflegewohngemeinschaft dem jeweiligen Landesrecht unterliegt.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt werden, können in der Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen für die Unterbringung geltend gemacht werden.
Allerdings – auch darauf weist der BFH in seinem Urteil hin – sind auch krankheits- oder pflegebedingt anfallende Kosten nur insoweit abzugsfähig, als sie zusätzlich zu den Kosten der normalen Lebensführung anfallen. Das bedeutet: Die Heimkosten werden um die sogenannte Haushaltsersparnis gekürzt, wenn nach der Unterbringung in einem Heim der private Haushalt aufgelöst wurde.
Wie hoch ist die Haushaltsersparnis?
Die Haushaltsersparnis beträgt
im Jahr |
pro Jahr |
pro Monat |
pro Tag |
2021 |
9.744 Euro |
812 Euro |
27,07 Euro |
2022 |
9.984 Euro |
832 Euro |
27,73 Euro |
2023 |
10.908 Euro |
909 Euro |
30,30 Euro |
Pflege-WG & Steuererklärung: Das Urteil des BFH
Konkret ging es bei der Entscheidung um diese Situation:
Der schwerbehinderte (Grad der Behinderung 100) und pflegebedürftige (Pflegegrad 4) Kläger wohnte gemeinsam mit anderen pflegebedürftigen Menschen in einer Pflegewohngemeinschaft, deren Errichtung und Unterhaltung dem Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (WTG NW) unterfiel. Dort wurde er rund um die Uhr von einem ambulanten Pflegedienst und Ergänzungskräften betreut, gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt.
Die Aufwendungen für die Unterbringung (Kost und Logis) in der Pflegewohngemeinschaft machte er in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an und erklärte zur Begründung, diese Aufwendungen seien nur bei einer vollstationären Heimunterbringung abzugsfähig.
Sowohl das erstentscheidende FG Köln als auch der BFH beurteilten den Sachverhalt indes anders: Der BFH stellte klar, dass Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung in einer dafür vorgesehenen Einrichtung grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig seien. Dies gelte nicht nur für Kosten der Unterbringung in einem Heim im Sinne des § 1 HeimG, sondern auch für Kosten der Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrecht unterfällt.
Ausschlaggebend sei allein, dass die Pflegewohngemeinschaft ebenso wie das Heim zuvörderst dem Zweck diene, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden.
Die Abzugsfähigkeit der Unterbringungskosten knüpfe nicht daran an, dass dem Steuerpflichtigen –wie bei der vollstationären Heimunterbringung– Wohnraum und Betreuungsleistungen »aus einer Hand« zur Verfügung gestellt würden. Ausreichend sei, wenn er – wie im Streitfall – als (Mit )Bewohner einer Pflegewohngemeinschaft neben der Wohnraumüberlassung von einem oder mehreren externen (ambulanten) Leistungsanbietern (gemeinschaftlich organisiert) Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen in diesen Räumlichkeiten beziehe (BFH-Urteil vom 10.8.2023, Az. VI R 40/20.
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(MB)