Medizinische Fußpflege jetzt öfter Kassenleistung
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Früher zahlten Krankenkassen eine medizinische Fußpflege allenfalls bei Diabetes. Das hat sich geändert. Gesetzlich Krankenversicherte haben seit dem 1.7.2020 in mehr Fällen Anspruch auf eine medizinische Fußpflege.
Podologische Therapiemaßnahmen können nun von allen Patientinnen und Patienten in Anspruch genommen werden, bei denen nachweislich eine Schädigung des Fußes besteht, die mit dem diabetischen Fußsyndrom vergleichbar ist und auf ähnliche Sensibilitätsstörungen – auch verbunden mit Durchblutungsstörungen – zurückzuführen ist.
Maßnahmen der podologischen Therapie sind somit auch verordnungsfähig bei Schädigung als Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie oder eines Querschnittsyndroms.
Podologie darf allerdings nur bei Schädigungen am Fuß verordnet werden, wenn dieser keine Hautdefekte aufweist.
Bei eingewachsenen Zehennägeln darf Podologie nur im Frühstadium verordnet werden, um ein weiteres Fortschreiten der Entzündung zu vermeiden.
Der Beschluss zur Änderung der Heilmittel-Richtlinie ist nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 1.7.2020 in Kraft getreten.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Kassenärztlichen Bundesverbands. Geben Sie dazu in einer Suchmaschine die Stichworte "Kbv Praxisinfo Podologie" ein.
(MS)