Liposuktion: Krankenkasse zahlt nicht? Kosten steuerlich geltend machen
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Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems können jedenfalls ab dem Jahr 2016 ohne vorherige Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein. Das bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH).
Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2016) Aufwendungen für eine operative Fettabsaugung an den Armen infolge eines Lipödems (krankhafte Ansammlung von Fettdepots) als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Die Krankheit und die Erforderlichkeit der Operation bestätigte unter anderem ein Arztbrief der Doktoren A und B der Fachklinik C vom 20.02.2015.
Die Krankenkasse der Klägerin erstattete die Kosten nicht. Auch das Finanzamt und das Finanzgericht ließen die geltend gemachten Kosten nicht zum Abzug zu, da die Klägerin kein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt habe.
Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies die Sache zurück an das Thüringer Finanzgericht: Dieses hat die geltend gemachten Aufwendungen für eine Liposuktion wegen eines Lipödems zu Unrecht nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG berücksichtigt und zudem keine Feststellungen zu der Höhe der Aufwendungen getroffen. Daher müssen sich die Richter in Thüringen jetzt erneut mit dem Fall befassen.
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Liposuktion: Anerkannte Heilmethode bei Lipödem
Zur Begründung erklärten die BFH-Richter, entgegen der Auffassung des Finanzgerichts handle es sich bei einer Liposuktion jedenfalls seit dem Streitjahr um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Behandlung eines Lipödems, unabhängig vom Stadium der Erkrankung.
Das Fehlen eines vor der Operation erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung stehe der Anerkennung der streitigen Kosten als außergewöhnliche Belastung daher nicht entgegen. Vielmehr könne die Zwangsläufigkeit der Behandlungskosten durch eine »einfache« ärztliche Verordnung nachgewiesen werden, soweit sich aus dieser ergibt, dass die Liposuktion nicht kosmetischen Zwecken gedient hat, sondern wegen des Lipödems und der damit einhergehenden Beeinträchtigungen medizinisch indiziert war.
Dass die Liposuktion bei der Klägerin nicht kosmetischen Zwecken gedient hat, sondern medizinisch indiziert war, wird durch den Arztbrief sowie durch die nach der Operation eingeholte amtsärztliche Stellungnahme hinreichend nachgewiesen. Die Vorentscheidung war deshalb aufzuheben. (BFH-Urteil vom 10.8.2023, Az. VI R 36/20).
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(MB)