Krankenkasse muss GPS-Uhr finanzieren
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Ein junger Erwachsener, der wegen schwerer geistiger Behinderung an Orientierungslosigkeit und Weglauftendenz leidet, hat gerichtlich gegen seine Krankenkasse einen Anspruch auf Versorgung mit einer GPS-gesteuerten Uhr als Hilfsmittel nach § 33 Abs. 1 SGB V durchgesetzt. Ein positives Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), das Behinderte und Demenzkranke, aber vor allem auch ihre Angehörigen freuen wird (Az. B 3 KR 15/19 R).
Der Kläger wird vom BSG folgendermaßen beschrieben: "Der 1999 geborene, bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Kläger leidet als Folge eines Morbus-Down-Syndroms an einer ausgeprägten geistigen Behinderung mit Weglauftendenz bei Orientierungslosigkeit und Selbstgefährdung (GdB von 100, Merkzeichen H, G und B)." Diese Merkzeichen bedeuten: H = hilflos, G = gehbehindert, B = bedürftig.
Merkzeichen H, B und G
Das Merkzeichen H steht für Hilflosigkeit. Hilflos ist, wer für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.
Das Merkzeichen G kennzeichnet eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens G liegen vor, wenn der Behinderte aufgrund seiner Behinderung nicht mehr in der Lage ist, Strecken im öffentlichen Straßenverkehr zurückzulegen, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als Maßstab gilt eine Strecke von zwei Kilometern, die in 30 Minuten zurückgelegt werden muss.
Das Merkzeichen B wird ausschließlich zusätzlich zu einem Merkzeichen G, Gl und H erteilt. Zum berechtigten Personenkreis gehören Behinderte, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Fremde Hilfe kann etwa beim Ein- und Aussteigen sowie während der Fahrt erforderlich sein, ferner zum Ausgleich von Orientierungsstörungen.
GPS hilft bei Orientierungsstörungen
Streitgegenstand war, ob seine Krankenkasse ihm eine GPS-gesteuerte Uhr finanzieren musste. Das Kürzel GPS steht für "Globales Positionsbestimmungssystem".
Die Uhr gibt Betreuern und Angehörigen also die Information, wo sich der Träger der Uhr befindet. Den Namen der Uhr nennen wir hier nicht, weil es wohl eine Reihe vergleichbarer Produkte gibt.
Die Uhr sei kein Hilfsmittel, sondern ein Überwachungssystem, meinte die Krankenkasse und argumentierte – hier war wohl ein Zyniker am Werk – folgendermaßen: Zur Verhinderung des Gefahrenpotenzials bei Menschen mit Weglauftendenz seien "andere Maßnahmen angezeigt (z.B. Abschließen von Türen, ständige persönliche Begleitung außerhalb des häuslichen Bereichs)".
Genau das solle verhindert werden, befand das BSG: "Das Hilfsmittel mindert seine Beeinträchtigungen in Bezug auf ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens, nämlich das Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums".
Und weiter argumentiert das Gericht: "Es erweitert seine faktisch eingeschränkte Bewegungsfreiheit und Mobilität und mindert die mit seiner Beeinträchtigung verbundene Teilhabestörung und beeinflusst sie günstig".
In den Fällen, in denen eine GPS-Uhr hilfreich sein kann, werden die Betroffenen den erforderlichen Antrag an die Krankenkasse nicht selbst stellen können. Das ist dann Sache von Angehörigen, Betreuern oder Pflegekräften. Dass eine entsprechende Uhr sinnvoll und erforderlich ist, sollte vom behandelnden Arzt der Betroffenen bestätigt werden.
(MS)