Gesetzliche Krankenversicherung: Liste für offizielles Zweitmeinungsverfahren
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Wer gesetzlich krankenversichert ist, hat das Recht von einem zweiten (oder auch einem dritten) Arzt eine Zweitmeinung einzuholen. Darüber hinaus gibt es für bestimmte planbare Eingriffe auch ein »offizielles« Zweitmeinungsverfahren – mit Ärzten, die eigens dafür zertifiziert sind. Die Liste der Eingriffe, für die dieses Zweitmeinungsverfahren vorgesehen ist, wird ständig erweitert.
Der Anspruch auf eine Zweitmeinung gilt generell nur für planbare Eingriffe und nicht für Notfalleingriffe, dringliche Eingriffe und auch nicht für Eingriffe zum Wechsel von Geräten allein aufgrund von Batterieermüdung ohne gleichzeitigen Wechsel zwischen den Systemen.
Inhalt
Zweitmeinung bei acht Eingriffen möglich
Inzwischen besteht bei acht Eingriffen, soweit diese planbar sind, Anspruch auf eine Zweitmeinung.
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Mandeloperationen (Tonsillektomie, Tonsillotomie),
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Gebärmutterentfernungen (Hysterektomien),
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arthroskopische Eingriffe an der Schulter,
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Amputation beim diabetischen Fußsyndrom,
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Implantationen einer Knieendoprothese,
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Eingriffe an der Wirbelsäule,
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Kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen und
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Implantationen von Herzschrittmachern oder Defibrillatoren.
Lesen Sie dazu auch
→ Ratgeber Bei Risiken und Nebenwirkungen - Ihre Rechte als Patient in Deutschlands Gesundheitswesen
» Leseprobe (PDF)
Information über den Anspruch
Manche Versicherten scheuen sich noch, eine Zweitmeinung einzuholen und andere holen vielleicht eine Zweitmeinung ein, verschweigen dies jedoch dem »Erstbehandler« – etwa, weil sie befürchten, dass dieser das Einholen der zweiten Meinung als Misstrauenserklärung ansehen würde.
Das Einholen einer zweiten Meinung ist medizinischer Standard. Mehr noch: Alle Ärztinnen und Ärzte (»Erstmeiner«) sind verpflichtet, Versicherte über ihren Rechtsanspruch auf eine Zweitmeinung zu informieren, wenn sie die Indikation für einen dieser planbaren Eingriffe stellen. Das ist in § 27b des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) geregelt.
Die Regelung ist wichtig und leider zu wenig bekannt – leider wohl auch bei manchen behandelnden Ärzten. Daher zitieren wir sie hier wörtlich: Absatz 5 lautet: »Der Arzt, der die Indikation für einen Eingriff nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 stellt [also etwa für dem Einsatz eines Herzschrittmachers], muss den Versicherten über das Recht, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen zu können, aufklären und ihn auf die Informationsangebote über geeignete Leistungserbringer nach Absatz 4 hinweisen. Die Aufklärung muss mündlich erfolgen; ergänzend kann auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Versicherte in Textform erhält. Der Arzt hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufklärung in der Regel mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff erfolgt.«
Patientenmerkblatt Zweitmeinungsverfahren bei geplanten Eingriffen
Eigentlich sollte Ihr Arzt, soweit der Eingriff, den er Ihnen vorschlägt, zum Zweitmeinungsverfahren vorgesehen ist, Ihnen ein Patientenmerkblatt des Gemeinsamen Bundesausschusses aushändigen. Darin finden Sie – sozusagen mit amtlicher Bestätigung – alles Wissenswerte rund um die zweite Meinung. Sollte Ihr Arzt Ihnen das Merkblatt nicht ausgehändigt haben, finden Sie es im Internet. Geben Sie dafür in die Browserzeile »Patientenmerkblatt Zweitmeinungsverfahren bei geplanten Eingriffen« ein.
Um vom strukturierten Zweitmeinungsverfahren profitieren zu können, müssen Sie sich an eine hierfür zugelassene Ärztin bzw. Arzt wenden. Ärzte in Ihrer Region finden Sie auf der Webseite des ärztlichen Bereitschaftsdienstes unter www.116117.de/zweitmeinung.
Befundunterlagen anfordern
Es ist davon auszugehen, dass viele Versicherte Zweitmeinungen ohne Information des Erstbehandlers (heimlich sozusagen) einholen, was unter Umständen unnötige Doppeluntersuchungen (etwa auch doppelte Anwendung bildgebender Verfahren) zur Folge hat.
Wichtig zu wissen ist, dass Versicherte das Recht haben, im Rahmen des Zweitmeinungsverfahrens Abschriften der Befundunterlagen aus der Patientenakte zu erhalten. Kosten, die dem Arzt hierbei entstehen, trägt die Krankenkasse. Auf das Recht, diese Unterlagen zu erhalten, müssen Ärzte übrigens ausdrücklich hinweisen.
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(AI)