Familienversicherung: Was verdienen Ihre Mitversicherten?
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Ein großes Plus der gesetzlichen Krankenversicherung ist die kostenlose Mitversicherung des Ehegatten und der Kinder. Dabei sollte man das Einkommen der Mitversicherten im Blick haben und der Krankenkasse korrekt melden: War das Einkommen zu hoch, droht rückwirkend der Rausschmiss – mit teuren Folgen. Das ist insbesondere für diejenigen wichtig, die Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder geringe Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit haben.
Inhalt
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BSG: Ist das Einkommen aktuell zu hoch, entfällt die Familienversicherung für die Zukunft
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Wie ist man nach dem Ende der Familienversicherung krankenversichert?
Daran erinnert ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG-Urteil vom 18.10.2022 Az. B 12 KR 2/21 R). Dort wurde über den Fall einer beitragsfrei über ihren Ehepartner Mitversicherten verhandelt, deren Krankenkasse die beitragsfreie Familienversicherung rückwirkend für knapp anderthalb Jahre aufgehoben hatte. Hintergrund war, dass die Betroffene in ihrer Selbstauskunft gegenüber der Krankenkasse für 2016 erstmals Kapitaleinkünfte angegeben hatte. Diese waren zwar niedrig und standen einer Familienversicherung nicht entgegen, sie brachten die Krankenkasse aber dazu, auch für die davorliegenden Jahre von der Betroffenen Steuerbescheide zu verlangen.
Krankenkasse kann beim Finanzamt nachfragen
Da sie die Bescheide nicht vorlegte, besorgte sich die Krankenkasse diese vom Finanzamt. Im März 2017 teilte das Finanzamt der Krankenkasse mit, dass der Einkommensteuerbescheid vom 24.10.2014 für das Jahr 2013 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 6.256 Euro ausweise.
Auf den Monat umgerechnet waren das 522 Euro – deutlich mehr als die für 2014 geltende Obergrenze für die beitragsfreie Familienversicherung. Darauf wurde die beitragsfreie Familienversicherung rückwirkend ab dem Monat nach der Ausstellung des Steuerbescheids für 2013, also ab November 2014 bis Februar 2016 aufgehoben. Denn erst der im Februar 2016 versandte Steuerbescheid für 2014 belegte, dass die Einkünfte der Betroffenen im Jahr 2014 wieder unter der maßgeblichen Einkommensgrenze lagen.
Die Betroffene wehrte sich gegen diese Entscheidung der Krankenkasse. Ihr Einkommen habe 2014 nachweislich unter der für die Familienversicherung maßgeblichen Grenze gelegen. Sie habe deshalb Anspruch darauf gehabt, beitragsfrei familienversichert zu sein.
BSG: Ist das Einkommen aktuell zu hoch, entfällt die Familienversicherung für die Zukunft
Das Bundessozialgericht befand die Vorgehensweise der Krankenkasse anders als die Vorinstanzen für korrekt.
Grundsätzlich gelte: Wenn es um die beitragsfreie Familienversicherung geht, wird auf Grundlage des aktuellen Einkommens eine Prognose für die Zukunft erstellt. Ist das Einkommen aktuell zu hoch, so entfällt die Familienversicherung für die Zukunft – und umgekehrt. Entfalle die Familienversicherung, so gelte dies so lange, bis ein Nachweis des Gegenteils erfolge – bei Selbstständigen und Beziehern von Kapitaleinkünften oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mindestens bis ein neuer Steuerbescheid das gesunkene Einkommen belege. Dieser Grundsatz gelte auch rückwirkend für die Vergangenheit.
Bei der Betroffenen war damit die Prognose »Einkommen zu hoch« vom November 2014 bis einschließlich Februar 2016 gültig. Mithin war, so das BSG, die Entscheidung der Krankenkasse rechtens.
Wie ist man nach dem Ende der Familienversicherung krankenversichert?
Wer rückwirkend aus der Familienversicherung herausfällt, bleibt nach dem Ende der Familienversicherung weiterhin gesetzlich versichert. Die nachzuzahlenden Beiträge richten sich nach den Regeln der freiwilligen Krankenversicherung.
Damit zählen bei Verheirateten nicht nur die eigenen Einkünfte für die Beitragshöhe, sondern es wird auch das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt.
Der monatliche Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung liegt in jedem Fall über 200 Euro. Wer für einen längeren Zeitraum Beiträge nachzahlen muss, kommt schnell auf einen hohen vierstelligen Betrag.
Familienversicherung: Einkünfte im Blick behalten!
Wer beitragsfrei familienversichert ist, sollte jederzeit die Entwicklung seiner Einkünfte im Blick haben. Natürlich sollten das auch Eltern tun, deren Kinder zum Nulltarif mitversichert sind.
Gegebenenfalls kann es sinnvoll sein, die Steuererklärung so schnell wie möglich abzugeben, um die Entwicklung des Einkommens der Krankenkasse gegenüber belegen zu können.
Unter Umständen muss ein neuer Steuerbescheid nicht abgewartet werden. Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Selbstständigkeit oder (höhere) Kapitaleinkünfte hat, muss häufig Steuervorauszahlungen leisten. Beim Finanzamt kann wegen gesunkener Einkünfte eine Senkung der Steuervorauszahlung beantragt werden. Die im neuen Vorauszahlungsbescheid ausgewiesenen Einkünfte berücksichtigt dann auch die Krankenkasse bei ihrer Entscheidung über das Recht zur beitragsfreien Familienversicherung.
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(AI)