Betreuungsverfügung: Rechtliche Corona-Vorsorge für jeden empfohlen
Die rechtlichen Vorsorgemöglichkeiten für schwere Schicksalsschläge wurden vom Gesetzgeber in ihrer Wirksamkeit gestärkt und finden immer mehr Zuspruch - ob wegen Corona oder Demenz.

Betreuungsverfügung: Rechtliche Corona-Vorsorge für jeden empfohlen

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Corona-Erkrankte, die ins Koma gefallen sind, benötigen oft einen Betreuer, der alle wichtigen Dinge für sie regelt. Das gilt auch für Corona-Genesene mit Long-Covid-Symptomen.

Ob mit oder ohne Corona: Jeder kann aufgrund eines Unfalls, einer schweren Krankheit oder durch Alterungsprozesse in eine Situation geraten, in der er selbst keine Entscheidungen mehr treffen oder seine Wünsche äußern kann. Damit dann der Wille des Patienten im Vordergrund steht, hat der Gesetzgeber Möglichkeiten der Vorsorge geschaffen.

Die Betreuungsverfügung, die Patientenverfügung und auch die Vorsorgevollmacht mit Bankvollmacht ermöglichen ein hohes Maß an Selbstbestimmung im Fall von krankheitsbedingter Unfähigkeit, wichtige Angelegenheiten selbst regeln zu können. Mithilfe dieser Verfügungen und Vollmachten lassen sich die eigenen Wünsche im Vorfeld festlegen, die im Fall von Zustimmungsunfähigkeit zu ärztlichen Eingriffen und zur Fortführung der finanziellen Angelegenheiten gelten sollen.

All diese Verfügungen und Vollmachten sind rechtlich genau geregelt. Um die festgelegten Regeln und notwendigen Formalitäten einhalten zu können, empfiehlt sich der VorsorgePlaner Plus.

Wozu benötige ich eigentlich eine Betreuungsverfügung?

Eine Betreuung ist unvermeidbar, wenn ein Mensch wegen einer Erkrankung oder einer Behinderung rechtliche Entscheidungen nicht mehr selbst treffen kann, und es keine Vorsorgevollmacht gibt. Dann entscheidet das Betreuungsgericht, welche Person den Betroffenen gesetzlich vertritt. Gibt es eine Betreuungsverfügung, hat das Gericht diese zu berücksichtigen. In einer Betreuungsverfügung hält der Verfasser fest, welche Person er im Eintrittsfall gern als Betreuer hätte.

Eine Betreuungsverfügung umfasst einen Auftrag an das Betreuungsgericht beim Amtsgericht, eine von Ihnen gewünschte Person zu Ihrem rechtlichen Betreuer zu bestellen, wenn das aktuell nötig ist oder falls es künftig nötig werden sollte. Nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist das der Fall, wenn Sie infolge einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung rechtliche Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln können und keine Vorsorgevollmacht vorliegt, die eine Betreuung erübrigt.

Worin unterscheiden sich Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?

Bei der Vorsorgevollmacht kann eine bevollmächtigte Person Ihres Vertrauens sofort für Sie handeln, sollten Sie nicht mehr entscheidungsfähig sein.

Bei der Betreuungsverfügung schlagen Sie einen von Ihnen gewünschten rechtlichen Betreuer vor, der vorher von einem Richter auf Eignung überprüft wird. Bevor der Richter des Betreuungsgerichts über den Betreuer entscheidet, macht er sich in der Wohnung der Betreuungsperson oder im Pflegeheim persönlich ein Bild. Nach dem Ortstermin legt der Richter fest, in welchen Aufgabenbereichen eine Betreuung notwendig ist, und informiert die Betreuungsperson, den Betreuer und die Betreuungsbehörde.

Weitere wichtige Informationen und hilfreiche Tipps zur Betreuung finden Sie im Ratgeber Der große Betreuungsratgeber.

(MS)

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