Fettabsaugung bei Lipödem jetzt leichter abziehbar
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Das FG Sachsen hat sich mit der Fragen nach der steuerlichen Abziehbarkeit von Kosten einer Liposuktion (Fettabsaugung) bei einer Lipödemerkrankung als außergewöhnliche Belastung beschäftigt und ein für Betroffene positives Urteil gefällt.
Die Richterinnen und Richter erklärten, die Kosten könnten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Ein vorheriges amtsärztliches Gutachten ist – abweichend von der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung – nicht mehr erforderlich.
Finanzamt folgte der (bisherigen) Rechtsprechung
Der Entscheidung liegt die Klage einer Frau zugrunde, die seit vielen Jahren unter einem Lipödem des Stadiums I gelitten und im Jahr 2017 auf ärztliche Empfehlung eine Liposuktion hatte durchführen lassen.
Die Krankenkasse übernahm die Kosten dieses Eingriffs nicht, und auch das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der (fünftstelligen) Kosten als außergewöhnliche Belastung. Begründung: Die Liposuktion bei Lipödem eine »wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode« und die Klägerin habe nicht – wie bei solchen Methoden gesetzlich gefordert – vor der Operation ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung eingeholt. Damit folgte das Finanzamt der bisherigen Rechtsprechung.
Liposuktion bei Lipödem ist keine Schönheitsoperation
Die Richterinnen und Richter des FG Sachsen wiedersprachen jetzt der bisherigen Auffassung und erklärten, der Stand der Wissenschaft habe sich im Jahr 2017 gewandelt: Die Liposuktion bei Lipödem sei keine Schönheitsoperation, sondern diene der Linderung der durch die Erkrankung verursachten Beschwerden und der Vermeidung von Folgeerkrankungen. Die Liposuktion werde von nahezu allen mit dieser Krankheit befassten Wissenschaftlern als risikoarme Behandlungsmethode angesehen, von der die Patientinnen profitierten.
Das hat auch Auswirkungen auf das Erfordernis eines vor der Operation eingeholten Attests: Da es sich nicht (mehr) um eine »wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode« handelt, ist ein normales ärztliches Attest ausreichend.
Das Gericht begründete seine Meinung mit den in der medizinischen Fachpresse veröffentlichen Beiträgen und den gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss im Verfahren zur Beurteilung der Liposuktion abgegebenen Stellungnahmen (FG Sachsen, Urteil vom 10.09.2020, Az. 3 K 1498/18).
Auch wenn nach den Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20. Juli 2017 und 19. September 2019 eine Liposuktion bis zum Abschluss der beschlossenen Erprobungsstudie weiterhin in der Regel keine Kassenleistung sein dürfte, können die Kosten aufgrund der Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts leichter steuerlich anerkannt werden.
Allerdings gilt es zu beachten, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Das bedeutet: Die Entscheidung muss von den Finanzämtern nicht auf gleichgelagerte Fälle angewendet werden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ein Aktenzeichen ist bisher nicht bekannt.
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(MB)