Umsatzsteuergesetz (UStG)
Fünfter Abschnitt – Besteuerung
§ 22f UStG – Besondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle
(1) 1In den Fällen des § 25e Absatz 1 hat der Betreiber für Lieferungen eines Unternehmers, bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, Folgendes aufzuzeichnen:
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1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers,
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2.
die elektronische Adresse oder Website des liefernden Unternehmers,
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3.
die dem liefernden Unternehmer vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 27a erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
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4.
soweit bekannt, die dem liefernden Unternehmer von dem nach § 21 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt erteilte Steuernummer,
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5.
soweit bekannt, die Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferers,
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6.
den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort,
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7.
den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes,
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8.
eine Beschreibung der Gegenstände und
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9.
soweit bekannt, die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer.
2Unternehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, haben mit der Antragstellung auf steuerliche Erfassung einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. 3 § 123 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(2) 1Erfolgt die Registrierung auf der elektronischen Schnittstelle nicht als Unternehmer, gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 bis 9 entsprechend. 2Zusätzlich ist das Geburtsdatum aufzuzeichnen.
(3) 1Wer mittels einer elektronischen Schnittstelle die Erbringung einer sonstigen Leistung an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, hat Aufzeichnungen nach Artikel 54c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1) zu führen. 2Das Gleiche gilt in den Fällen des § 3 Absatz 3a.
(4) 1Die nach den Absätzen 1 bis 3 vorzuhaltenden Aufzeichnungen sind vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung des Finanzamtes elektronisch zu übermitteln. 2Stellt die Finanzbehörde ein Sammelauskunftsersuchen (§ 93 Absatz 1a Satz 1 der Abgabenordnung), findet § 93 Absatz 1a Satz 2 der Abgabenordnung keine Anwendung.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Datenübermittlungsverfahren nach Absatz 4 Satz 1 zu erlassen.
Zu § 22f: Eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2338), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2451) und 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3096).