Geschäftsleitung
Als Geschäftsleitung gilt der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Ort und Sitz der Geschäftsleitung sind für die Besteuerung einer juristischen Person (z.B. Kapitalgesellschaft), Personenvereinigung oder Vermögensmasse von Bedeutung.
So ist für die Festsetzung des gewerbesteuerlichen Steuermessbetrags das Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Das ist das Finanzamt, in dem sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Für die Abführung der Umsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Im Normalfall wird sich das Unternehmen dort betrieben, wo dessen Geschäftsleitung liegt (§ 10 AO, § 20 AO).
SteuerSparErklärung für Selbstständige (Steuerjahr 2024) - gewerbliche Lizenz
Die gewerbliche Lizenz für 3 Arbeitsplätze gilt für alle Anwender, die die Software im Rahmen einer entgeltlichen Hilfe in Steuersachen nutzen, also insbesondere beim Einsatz in steuerberatenden Berufen (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä.).